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  • · Fachbeitrag · Reform der Sachaufklärung

    Vereinfachte Forderungsvollstreckung:Vollstreckungsbescheide elektronisch beantragen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Die am 1.1.13 in Kraft tretende Reform der Sachaufklärung bringt auch Änderungen im Bereich der Forderungsvollstreckung mit sich. Hierzu wird eine neuer § 829a ZPO geschaffen, der allerdings problematisch ist. |

    1. Allgemeines

    Das Justizkommunikationsgesetz vom 22.3.05 (BGBl. I S. 837) hat mit § 829 Abs. 4 ZPO ermöglicht, durch Rechtsverordnung Formulare für den Antrag auf Erlass eines PfÜB einzuführen, die elektronisch bearbeitet werden können. Das praktische Problem dieser Regelung liegt darin, dass einem Vollstreckungsantrag die vollstreckbare Ausfertigung des Titels und gegebenenfalls weitere Urkunden beigefügt werden müssen, die regelmäßig aber nur in Papierform vorliegen. Der mit der Regelung bezweckte Ressourcengewinn wird damit praktisch nicht ausgeschöpft.

     

    Hier setzt § 829a ZPO n.F. an. Mit ihm soll eine Vereinfachung und Beschleunigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erreicht werden, soweit die Pfändung und Überweisung von Geldforderungen (§§ 829, 835 ZPO) auf der Grundlage von Vollstreckungsbescheiden betroffen ist: