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  • · Fachbeitrag · Praxisorganisation

    Vorsicht bei der Abrechnung von Verbandsmaterial über Sprechstundenbedarf

    von RAin Dr. Anna Lauber, LL.M., Kanzlei am Ärztehaus, Münster

    | Bei der Abrechnung von Verbandsmaterial ist größte Vorsicht geboten, denn nicht immer darf dies über den Sprechstundenbedarf bezogen werden. |

     

    Fallstricke bei der Abrechnung von Verbandsmaterial

    Aufgrund der Bestimmungen in den Sprechstundenbedarfsvereinbarungen der meisten KVen muss in der Praxis zwischen der reinen Akutversorgung und der Versorgung von Wundheilungsstörungen über einen längeren Zeitraum bzw. geplanten Verbandswechseln unterschieden werden. Denn als Sprechstundenbedarf gelten nur solche Artikel, die zur Sofortbehandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Behandlung erforderlich sind. Das bedeutet konkret: Kommt der Patient akut und ungeplant zur Wundversorgung oder ist beispielsweise ein ungeplanter kleinchirurgischer Eingriff mit anschließender Wundversorgung indiziert, darf er mit Artikeln behandelt werden, die über den Sprechstundenbedarf bezogen worden sind. Hat der Patient hingegen einen Termin zum „geplanten“ Verbandswechsel in der Praxis, handelt es sich nicht mehr um eine Sofort- oder Akutbehandlung. Dies hat zur Folge, dass das benötigte Verbandmaterial nicht mehr über den Sprechstundenbedarf verordnet werden kann. Stattdessen kann der Arzt das benötigte Verbandsmaterial als Einzelbezug auf den Namen des Patienten zu Händen des Arztes verordnen oder dem Patienten den Verband rezeptieren, damit dieser ihn zum Verbandswechsel mitbringt.

     

    Sonderfall: H-Arzt Zulassung

    Im Falle einer H-Arzt Zulassung ist die vielfach praktizierte Abrechnung zulasten der GKV im Rahmen des Sprechstundenbedarfs nicht korrekt. Einschlägig ist hier insoweit § 2 der Gebührenordnung für Ärzte Gesetzliche Unfallversicherung (UV-GOÄ, Stand: 1. April 2011), der die meisten Sprechstundenbedarfs-Artikel, die im Rahmen der Behandlung von berufsgenossenschaftlichen Fällen benötigt werden, unter „Besondere Kosten“ fasst, die neben der ärztlichen Leistung gegenüber den Berufsgenossenschaften abgerechnet werden können. Bei den „Besonderen Kosten“ handelt es sich um eine Pauschale. Mit den Beträgen, die hier gezahlt werden, gelten die Kosten für Anästhetika bei bestimmten Leistungen, Verbandmittel, Materialien, Gegenstände und Stoffe, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, als abgegolten. Weder in den „Besonderen Kosten“ enthalten, noch gesondert berechnungsfähig sind danach aber Kleinmaterialien wie zum Beispiel Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray und Mullkompressen. Die Kosten für diese Materialien gelten mit der Zahlung der Beträge im Rahmen der „Allgemeinen Kosten“ gemäß § 3 UV-GoÄ als abgegolten. Rein theoretisch kann man auch auf die Pauschale „Besondere Kosten“ verzichten und alle entstandenen Kosten einzeln darlegen. Dies ist jedoch aufgrund des damit verbundenen Darlegungs- und Verwaltungsaufwands nicht ratsam.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 8 | ID 31749370