28.01.2026 · Fachbeitrag aus ChefärzteBrief · Vertragsarztrecht
Wenn anstelle des ermächtigten Arztes jemand anderes die Unterschriften auf Verordnungsblättern geleistet hat, so liegt ein Verstoß gegen die vertragsärztlichen Pflichten vor. Wenn der ermächtigte Arzt dieses schuldhaft verursacht hat, besteht eine Regresspflicht (Landessozialgericht, LSG, Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2024, Az.: L 5 KA 1/23; Vergleich vor dem Bundessozialgericht [BSG] am 12.11.2025, B 6 KA 1/25 B und 2/25 B).
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