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  • · Fachbeitrag · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet

    Steuerhinterziehung im Tankwagen: Auch LKW-Fahrer können Täter sein

    von Dr. Katharina Wild, RAin, FAin StR, FAin StrR, WILD Rechtsanwaltskanzlei, München

    | Mischt ein LKW-Fahrer auf Anweisung seines Chefs den Diesellieferungen an Kunden Heizöl bei, um niedrigere Energiesteuer abführen zu müssen, ist fraglich, ob ein Angestellter überhaupt Täter einer Hinterziehung von Energiesteuer sein kann. Der BGH hat dies bejaht. |

     

    FRAGE DES STEUERBERATERS: Gegen meinen Mandanten M wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Hinterziehung von Energiesteuer eingeleitet. Er ist als LKW-Fahrer bei einem Mineralölhändler angestellt und ist davon ausgegangen, dass sein Chef für die Steuererklärungen des Betriebs verantwortlich ist. Auf Anweisung seines Chefs hatte der M Diesellieferungen an Kunden Heizöl beigemischt, um niedrigere Energiesteuer abführen zu müssen. Kann ein Angestellter Täter einer Hinterziehung von Energiesteuer sein?

     

    ANTWORT DES STRAFVERTEIDIGERS: Ja, auch der Fahrer eines Tankwagens, der Diesel ausliefert, kommt als Steuerschuldner i. S. d. EnergieStG in Betracht und kann damit Täter einer Steuerhinterziehung sein (BGH 11.9.24, 1 StR 304/24, Abruf-Nr. 244876). Denn Steuerschuldner nach § 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 EnergieStG ist jeder, der die in Abs. 1 S. 1 genannten Handlungen Bereithalten, Abgeben, Mitführen oder Verwenden von Energieerzeugnissen vornimmt. Deshalb kommt als Täter einer Steuerhinterziehung in der Tatvariante des Unterlassens nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO jeder in Betracht, den eine Anmeldepflicht nach § 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 und 4 EnergieStG trifft. Handeln mehrere Personen in Bezug auf dasselbe Energieerzeugnis und nehmen die tatbestandlichen Handlungen des Bereithaltens, Abgebens, Mitführens oder Verwendens vor, entsteht die Steuer mehrfach. Die Täter haften als Gesamtschuldner nach § 21 Abs. 2 S. 2 EnergieStG.