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  • · Fachbeitrag · Stiftungsrecht (Teil 2)

    Die gesetzliche Vergütung des Anwalts bei der Gründung einer privat-rechtlichen Stiftung

    von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin

    | Seit dem 1.7.23 ist das Stiftungsrecht durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechtes (BGBl I, 2947) einheitlich auf Bundesebene geregelt. Soll der Anwalt bei der Gründung einer privat-rechtlichen Stiftung tätig werden, ist er auf die gesetzliche Vergütung angewiesen ‒ es sei denn, er hat dies durch eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten abbedungen. Die Höhe der gesetzlichen Vergütung richtet sich nach dem konkreten Auftrag an den Anwalt und dem Wesen der Stiftung. Dazu folgende Fallbeispiele: |

    1. Selbstständige Stiftung

    Es ist zu unterscheiden, ob die Stiftung zu Lebzeiten errichtet wird oder von Todes wegen.

     

    a) Errichtung zu Lebzeiten

    • Beispiel 1 ‒ Prüfung des Entwurfs und Beratung

    Anwalt A wird beauftragt, Stifter S zu der Gründung seiner Stiftung mit einem Stiftungskapital von 200.000 EUR zu beraten. A wird ein Entwurf der Gründungsurkunde zur Prüfung übermittelt.

     

    Lösung

    Es liegt eine ausschließliche Beratungstätigkeit vor. Hierfür steht A die „übliche Vergütung“ nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG i. V. m. § 612 Abs. 2 BGB zu, wenn er keine Gebührenvereinbarung nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG mit S getroffen hat. Ist S ein Verbraucher, erhält A bei einer Erstberatung maximal 190 EUR, bei weiterer Beratung max. 250 EUR (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG).