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  • · Fachbeitrag · Rechnungsstellung

    Kein Vorsteuerabzug bei Verwechslungsgefahr

    | In Rechnungen über mehr als 150 Euro muss der Name des Leistungsempfängers aufgeführt sein. Ist der Leistungsempfänger fehlerhaft oder schlampig benannt, scheidet ein Vorsteuerabzug aus. |

     

    Im Fall vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg befanden sich an einer Anschrift mehrere verbundene Firmen mit ähnlichen Namen. Mehrere Rechnungen wurden statt an eine XY-Sp.z.o.o. (= GmbH polnischen Rechts) an eine XY-GmbH geschickt. Weil es unter dieser Anschrift tatsächlich eine XY-GmbH gab, bestand bezüglich des in der Rechnung aufgeführten Leistungsempfängers Verwechslungsgefahr. Deshalb durfte das Finanzamt laut FG der XY-Sp.z.o.o. den Vorsteuerabzug versagen (Urteil vom 22.2.2011, Az: 5 V 5004/11; Abruf-Nr. 112075).

     

    PRAXISHINWEIS | Befinden sich an einer Anschrift mehrere Firmen mit ähnlichem Namen, sollte bei Eingangsrechnungen zur Sicherung des Vorsteuerabzugs akribisch darauf geachtet werden, dass der Leistungsempfänger korrekt und ohne Verwechslungsgefahr aufgeführt ist.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 5 | ID 27644990

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