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  • 22.06.2011 · IWW-Abrufnummer 112075

    Finanzgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 22.02.2011 – 5 V 5004/11

    1. Die fehlerhafte Angabe der Rechtsform des leistungsempfangenden Unternehmens (hier: GmbH anstatt Sp.z.o.o., einer GmbH polnischen Rechts) in Verbindung mit einer verkürzten Namensangabe, die aus der Sicht des FA eine Verwechselung mit der unter derselben Anschrift ansässigen deutschen Schwester-GmbH nicht ausschließen, führt auch dann zum Verlust des Vorsteuerabzugs, wenn der Rechnungsaussteller den berechneten Umsatzsteuerbetrag abgeführt hat.

    2. Berichtigten Rechnungen ist hinsichtlich des Vorsteuerabzugs keine Rückwirkung beizumessen. Ein Recht auf Vorsteuerabzug zu einem Zeitpunkt, in dem eine ordnungsgemäße Rechnung noch nicht vorliegt, besteht nicht. Dem EuGH-Urteil (v. 15.7.2010, C-368/09) lässt sich nichts anderes entnehmen.



    3. Der EuGH hat in seinem Urteil (v. 15.7.2010 C-368/09) lediglich klargestellt, dass der Vorsteuerabzug nicht von in der MwStSystRL nicht ausdrücklich vorgesehenen Rechnungsangaben abhängig gemacht werden kann.


    FG Berlin-Brandenburg v. 22.02.2011

    5 V 5004/11

    Tatbestand

    Gründe
    I.

    Die in Polen ansässige Antragstellerin unterhält in A eine Betriebsstätte. Im Ergebnis einer bei dieser durchgeführten Betriebsprüfung erließ der Antragsgegner geänderte Bescheide zu Umsatzsteuer 2003-2006. Die Änderung betraf insbesondere eine Vorsteuerkürzung aus diversen Eingangsrechnungen, die nach der Auffassung des Prüfers mit der Empfängerbezeichnung „…” oder „…”unzureichend adressiert seien, da die Antragstellerin eine Sp.z.o.o. (GmbH polnischen Rechts) sei und unter der gleichen Anschrift eine Schwestergesellschaft der Antragstellerin, die Y – GmbH, ansässig sei. Auf Textziffer … des Prüfungsberichts vom … wird Bezug genommen. Im Rahmen des noch anhängigen Einspruchsverfahrens änderte der Antragsgegner die Umsatzsteuerfestsetzungen, soweit sie auf einer Schätzung von Vorsteuerkürzungen beruhten, mit Bescheiden vom … entsprechend den zwischenzeitlich berichtigten Umsatzsteuererklärungen der Antragstellerin und hob die im Umfang der Änderungen gewährte Aussetzung der Vollziehung auf.

    Die Antragstellerin macht geltend, die (verbleibende) Kürzung der Vorsteuerbeträge sei rechtswidrig, da sich aus den streitigen Rechnungen der Name und die Anschrift ihres – der Antragstellerin – Unternehmens eindeutig und leicht nachprüfbar feststellen lasse. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.4.2009 (V R 15/07) dürften die Anforderungen an die Rechnungsstellung nicht über das hinausgehen, was erforderlich sei, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu sichern und Steuerhinterziehungen zu verhindern. Im Streitfall seien keine Anhaltspunkte für einen steuerlichen Schaden erkennbar, zumal die leistenden Unternehmen die geschuldeten Umsatzsteuerbeträge nachprüfbar abgeführt hätten. Dem Rechnungsaussteller mit dem größten Umsatzanteil, der Z, sei die Firma Y – GmbH überhaupt nicht bekannt gewesen (Anlage VII).

    Unabhängig davon seien die streitigen Rechnungen in Abstimmung mit der Betriebsprüfung in der Zeit von November 2008 bis Februar 2009 berichtigt worden. Nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15.7.2010 (C-368/09) sei der Rechnungsberichtigung Rückwirkung beizumessen mit der Folge, dass die Vorsteuerkorrektur in den Streitjahren vorzunehmen sei.

    Die Antragstellerin beantragt unter Berücksichtigung der nach Antragstellung ergangenen Änderungsbescheide sinngemäß,

    die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide vom … bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung in Höhe von … EUR für 2003, … EUR für 2004, … EUR für 2005 und … EUR für 2006 auszusetzen.

    Der Antragsgegner beantragt,

    den Antrag zurückzuweisen.

    Er ist der Auffassung, die in Rede stehenden ursprünglichen Rechnungen entsprächen nicht der ständigen Rechtsprechung des BFH zu den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Adressierung, insbesondere bestehe im Hinblick auf die unter der gleichen Adresse ansässige Schwestergesellschaft eine erhöhte Verwechslungsgefahr. Die Korrektur der Rechnungen, die in den Jahren 2008 und 2009 erfolgt sei, wirke nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des BFH nicht auf den Zeitpunkt des erstmaligen Vorsteuerabzugs zurück. Für eine Abweichung von diesen Grundsätzen bestehe auch nach dem Urteil des EuGH vom 15.7.2010 kein Anlass. Der EuGH habe in diesem Verfahren die Frage nach dem Zeitpunkt der Gewährung des Vorsteuerabzugs gar nicht gestellt. Er habe die Fragen des vorlegenden Gerichts erkennbar so aufgefasst, dass zu klären sei, ob die formellen Voraussetzungen des ungarischen Rechts an die berichtigte Rechnung mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – MehrwertsteuerSystemrichtlinie (MwStSystRL) vereinbar seien. Im Übrigen sei der EuGH weder auf die Vorschrift des Art. 179 MwStSystRL, die den verfahrensrechtlichen Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs regele, noch auf seine einschlägige Rechtsprechung im Urteil vom 29.4.2004 (C-152/02 Terra Baubedarf) eingegangen.

    Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung neben der Verfahrensakte jeweils ein Band Umsatzsteuerakten und Betriebsprüfungsakten sowie eine Heftung Rechtsbehelfsverfahren vorgelegen.



    Gründe

    II.

    Der Antrag ist unbegründet.

    Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand, auf dessen summarische Überprüfung das Gericht im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung beschränkt ist, bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide. Der geltend gemachte Vorsteuerabzug ist in den Streitjahren nicht zu gewähren.

    Der Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Die Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf die materiell-rechtlich geschuldete Steuer ergibt sich nach der vor 2004 gültigen Gesetzesfassung aus der Rechtsprechung von BFH und EuGH (Urteil des BFH vom 2.4.1998 V R 34/97, BStBl II 1998, 695 unter Hinweis auf Urteil des EuGH vom 13.12.1989 C-342/87 – Genius Holding –, Slg. 1998, 4227). Die Rechnung muss u. a. den Namen und die Anschrift des Leistungsempfängers ausweisen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 UStG, ab. 1.1.2004 § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG). Die vollständige und korrekte Bezeichnung des Leistungsempfängers ist wesentlicher Bestandteil einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung. Die erforderlichen Angaben müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Namens und der Anschrift des jeweiligen Unternehmers ermöglichen. Hieraus folgt, dass die unzutreffende Angabe der Rechtsform des Leistungsempfängers zum Verlust des Vorsteuerabzugs führt, wenn bei Angabe einer inländischen anstelle einer ausländischen Rechtsform eine erhöhte Verwechselungsgefahr in Bezug auf die Person des Leistungsempfängers besteht (Beschluss des BFH vom 8.10.2009 V B 45/09, BFH/NV 2010, 261).

    Bezogen auf den Streitfall bedeutet dies, dass die in den ursprünglichen Rechnungen unstreitig fehlerhafte Angabe der Rechtsform der Antragstellerin (GmbH anstatt Sp.z.o.o.) in Verbindung mit der verkürzten Namensangabe („…” anstatt „…”) geeignet war, eine Verwechselung mit der unter derselben Anschrift ansässigen deutschen SchwesterGmbH hervorzurufen. Da die Gefahr einer Verwechselung aus der Sicht Dritter, insbesondere der Finanzverwaltung, zu beurteilen ist, kommt es nicht darauf an, ob dem Rechnungsaussteller die Schwester-GmbH der Antragstellerin bekannt war oder nicht. Ebenso wenig ist maßgeblich, ob der Rechnungsaussteller den berechneten Umsatzsteuerbetrag abgeführt hat, da sich Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerzahlung nicht gegenseitig bedingen – auch wenn dies von der Finanzverwaltung oftmals verkannt oder ignoriert wird. Außerdem stünde die Prüfung der Umsatzsteuerzahlung gerade der mit der leicht nachprüfbaren Empfängerbezeichnung beabsichtigten Vereinfachung der Vorsteuerabzugsgewährung entgegen. Der Antragsgegner hat den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen daher zu Recht versagt.

    Der Vorsteuerabzug ist in den Streitjahren auch nicht aus den korrigierten Rechnungen zu gewähren, da die Rechnungskorrektur keine Rückwirkung entfaltet.

    Auf die Vorlage des BFH vom 21.3.2001 (V R 33/01, BFH/NV 2002, 886) hat der EuGH mit Urteil vom 29.4.2004 (C-152/02 – Terra Baubedarf –, Slg. 2004, 5583) entschieden, dass Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Sechste EG-Richtlinie) so auszulegen ist, dass das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben ist, in dem die beiden dort genannten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dass nämlich die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde und dass der Steuerpflichtige die Rechnung oder das Dokument besitzt, das nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann. Die Voraussetzung des Besitzes einer Rechnung, die auch in der ab 2004 gültigen Fassung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG Niederschlag findet, schließt den Vorsteuerabzug zu einem Zeitpunkt, in dem eine (ordnungsgemäße) Rechnung (noch) nicht vorliegt, aus. Dies ist von der anschließenden Rechtsprechung des BFH bestätigt worden (vgl. Urteile vom 01.07.2004 V R 33/01, BStBl II 2004, 861; vom 30.04.2009 V R 15/07, BStBl II 2009, 774; Beschluss vom 3.8.2009 XI B 32, 33/09, juris). Eine Änderung dieser Beurteilung aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 15.7.2010 (C-368/09) hält der Senat nicht für geboten (vgl. dagegen Anmerkungen zum EuGH-Urteil vom 15.7.2010 von Martin, BFH/PR 2010, 389 und Wäger, DStR 2010, 1478 sowie Sterzinger, UR 2010, 700).

    In dieser Entscheidung hat sich der EuGH (lediglich) mit der Frage befasst, ob der Vorsteuerabzug nach nationalem Recht ausgeschlossen werden darf, wenn die Rechnung ursprünglich eine falsche Angabe enthielt, deren spätere Berichtigung nicht alle in den maßgeblichen nationalen Vorschriften enthaltenen Voraussetzungen erfüllt. Er hat klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts nicht nach eigenem Gutdünken von der Erfüllung von Voraussetzungen betreffend den Inhalt von Rechnungen abhängig machen dürfen, die in der MwStSystRL nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Habe der Steuerpflichtige der betreffenden Behörde vor Erlass ihrer Entscheidung eine den Anforderungen der MwStSystRL entsprechende berichtigte Rechnung zugeleitet, dürfe der Vorsteuerabzug nicht versagt werden. Obgleich die Ausführungen des EuGH im Ergebnis eine rückwirkende Anerkennung des Vorsteuerabzugs in dem konkreten Fall bedeuten, sind sie nach Ansicht des Senats indessen nicht dahingehend zu verstehen, dass der Vorsteuerabzug nunmehr, in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung, grundsätzlich rückwirkend zulässig sein soll (so auch Urteil des Finanzgerichts RheinlandPfalz vom 23.9.2010 6 K 2089/10, UR 2010, 863). Denn es ist davon auszugehen, dass der EuGH sich in diesem Fall mit Art. 179 MwStSystRL bzw. Art. 18 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie sowie seiner grundlegenden Entscheidung vom 29.4.2004 (Terra Baubedarf a.a.O.) auseinandergesetzt hätte. Außerdem hatte der EuGH keine Veranlassung, zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs Stellung zu nehmen, da dies nicht Gegenstand der Vorlagefrage war (vgl. Nieskens, Anmerkung 1 zum EuGH-Urteil vom 15.7.2010 UR 2010, 700). Die Ausführungen sprechen in ihrer Gesamtheit vielmehr dafür, dass der EuGH den Vorsteuerabzug nicht an einem offensichtlichen Fehler, der die erforderlichen Rechnungsangaben nicht betraf, scheitern lassen wollte. Schließlich hat der EuGH im Urteil vom 15.7.2010 erneut ausdrücklich auf das Vorliegen aller materiell- und formellrechtlichen Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug abgestellt.

    RechtsgebieteUStG 2005, UStG 1999, MwStSystRL, EWGRL, FGOVorschriftenUStG 2005 § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG 2005 § 15 Abs. 1 UStG 1999 § 14 Abs. 1 Nr. 2 MwStSystRL Art. 179 EWGRL 388/77 Art. 18 Abs. 1 FGO § 69 Abs. 2 S. 2 FGO § 69 Abs. 3 S. 1

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