Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Rentenberater sind gewerbesteuerpflichtig

    | Rentenberater sind nicht freiberuflich im Sinne des § 18 EStG tätig, sondern erzielen gewerbliche Einkünfte. Sie sind gewerbesteuerpflichtig. Das hat der BFH im Fall von zwei Rentenberaterinnen entschieden, die im Rechtsdienstleistungsregister registriert sind. |

     

    Nach § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 EStG unterliegen der Gewerbesteuer nur (inländische) gewerbliche Unternehmen im Sinne des EStG. Nicht gewerblich sind danach Unternehmen, deren Betätigung als Ausübung eines freien Berufs oder als eine selbstständige Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG) anzusehen ist. Die Tätigkeit eines Rentenberaters ist laut BFH den gewerblichen Einkünften im Sinne des § 15 EStG zuzurechnen:

    • Der Rentenberater übt keine Tätigkeit aus, die einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG genannten Katalogberufe ähnlich ist, insbesondere dem des Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters.
    • Der Rentenberater erzielt auch keine Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Denn seine Tätigkeit ist im Schwerpunkt beratender Natur und ‒ anders als die gesetzlichen Regelbeispiele ‒ nicht berufsbildtypisch durch eine selbstständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt (BFH, Urteil vom 07.05.2019, Az. VIII R 2/16, Abruf-Nr. 210655; BFH, Urteil vom 07.05.2019, Az. VIII R 26/16, Abruf-Nr. 210654).
    Quelle: ID 46110776

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents