· Fachbeitrag · Einkommensteuer
GmbH-GGf bleibt nach Anteilsverkauf Gf: Fällt Vergütung unter § 17 oder § 19 EStG?
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Es ist nicht unüblich, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer seine GmbH verkauft und sich vertraglich verpflichtet, der GmbH für einen bestimmten Zeitraum weiter als Geschäftsführer zu dienen. Gehören diese Zusatzzahlungen dann zum Veräußerungspreis i. S. v. § 17 EStG oder sind sie als Arbeitslohn (§ 19 EStG) zu werten? Die Konsequenz wäre eine vollständige Besteuerung. Der BFH hat sich dazu jetzt neu positioniert und den Abgrenzungsmaßstab konkretisiert. SSP stellt Ihnen die Entscheidung vor.
Das unterscheidet die beiden Besteuerungsvarianten
Um die BFH-Entscheidung richtig einordnen zu können, macht es Sinn, sich zunächst einmal damit zu befassen, wie sich die beiden Besteuerungsvarianten unterscheiden.
Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG: Teileinkünfteverfahren winkt
Veräußern Sie eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, also eine Beteiligung, an der Sie innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens einem Prozent beteiligt waren, dann gehört der Gewinn zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 17 EStG). Der Veräußerungsgewinn entspricht gemäß § 17 Abs. 2 EStG dem Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigt. Zu dem Veräußerungspreis gehört nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich alles, was Sie wirtschaftlich als Gegenleistung für die Beteiligung erhalten (BFH, Urteil vom 11.04.2017, Az. IX R 46/15, Abruf-Nr. 194768).
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