Können Sie einen Dienstwagen eine Zeitlang nicht privat nutzen, weil Sie krank und damit fahruntüchtig sind, müssen Sie für diesen Zeitraum auch keinen geldwerten Vorteil lohnversteuern. So sieht es das FG Düsseldorf.
Sind Sie Arbeitnehmer und stellen Sie aufgrund einer geänderten Rechtslage fest, dass Ihr Arbeitgeber in der Vergangenheit zu viel Lohnsteuer für Sie einbehalten hat, ist das Ihre „Baustelle“. Sie müssen den ...
Welches Land darf die Altersbezüge aus einer Versorgungseinrichtung der 2. Säule (z. B. Pensionskassen, Stiftungen oder Freizügigkeitskonten) besteuern? Deutschland oder die Schweiz? Diese Frage stellt sich bei ...
Der BFH hat eine Ungleichbehandlung bei der Dienstwagenbesteuerung beendet. Nach seiner Auffassung müssen sich auch bei der Ein-Prozent-Regelung Pkw-Kosten, die der Arbeitnehmer selbst trägt, bei ihm steuermindernd ...
Kann ein Streifenpolizist Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten geltend machen oder scheidet die Verpflegungspauschale bei Streifenpolizisten generell aus? SSP ist der Frage eines Lesers nachgegangen und sagt: ...
Wird ein Leiharbeiter „bis auf Weiteres“ einer betrieblichen Einrichtung des Entleihers zugewiesen, heißt das nicht, dass die Zuordnung unbefristet ist. Die Einrichtung des Entleihers wird nicht zur ersten ...
IWW-Webinar Arbeitgeberleistungen bei Fahrten zur Arbeit
Wie werden Benefits wie Fahrtkostenzuschüsse und kostenlose ÖPNV-Tickets steuerlich optimal gestaltet? Welche Besonderheiten gelten bei welcher Variante – und wie wirken sie sich auf den Werbungskostenabzug aus? Das IWW-Webinar am 26.06. bietet direkt nutzbare Antworten!
Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
Aktuelle Steuergestaltungen für die tägliche Praxis
Viele Mandanten, ein Ziel: effektiv die eigene Steuerbelastung reduzieren. Das IWW-Webinar am 30.06.2026 stellt Ihnen die interessantesten aktuellen Gestaltungen vor – legal, betriebsprüfungssicher und sofort umsetzbar.
Eine Zug-Servicemitarbeiterin, die ihren Dienst täglich am selben Bahnhof beginnt und beendet, hat dort nach der bis 2013 geltenden Rechtslage keine regelmäßige Arbeitsstätte, weil sie ihre Haupttätigkeit im Zug erbringt. Das hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden.