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  • · Fachbeitrag · Vermietung

    Fehlerhafte Bescheinigung kann erhöhte Abschreibung nach § 7h EStG zu Fall bringen

    | Bei einem Gebäude, das in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder einem städtebaulichen Entwicklungsbereich liegt, kann der Eigentümer erhöhte Abschreibungen nach § 7h EStG vornehmen. Das setzt jedoch eine objekt-und maßnahmenbezogene Bescheinigung der Gemeinde voraus. Es reicht nicht, wenn sich die Bescheinigung auf das Gesamtgebäude bezieht, entschied jetzt der BFH. |

     

    Grundsätzliches zur erhöhten Absetzung nach § 7h EStG

    Die erhöhte Absetzung nach § 7h Abs. 1 EStG wird für Herstellungskosten bei Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten von Gebäuden gewährt, die in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder einem städtebaulichen Entwicklungsbereich liegen. Begünstigt sind auch Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll.

     

    Die Abschreibungsraten betragen

    • in den Jahren 1 bis 8 jeweils 9 Prozent pro Jahr und
    • in den Jahren 9 bis 12 jeweils 7 Prozent pro Jahr.

     

    Objektbezogene Bescheinigung des Finanzamts ein Muss

    Eigentümer solcher begünstigten Wohnungen lassen sich von der zuständigen Gemeindebehörde in der Regel eine Beschein igung nach § 7h EStG für das „Gesamtgebäude“ ausstellen. Nicht ohne Hintergedanken. Im anderen Fall - objektbezogene Bescheinigung - könnte es nämlich passieren, dass die Gemeinde die Bescheinigung für bestimmte Teilobjekte versagt, weil diese nicht die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des § 7h EStG erfüllen.

     

    Dass häufig Bescheinigungen fürs Gesamtgebäude verlangt werden, liegt auch daran, dass die Bescheinigung eigentlich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht der Nachprüfung durch das Finanzamt unterliegt. Diese Sicherheit ist aber trügerisch.

     

    Das Finanzamt kann nämlich in Einzelfällen gegen die Bescheinigung vorgehen (R 7h Abs. 4 Sätze 2 und 4 Einkommensteuer-Richtlinien) und die erhöhten Absetzungen versagen, wenn einer Bescheinigung die Objektbezogenheit fehlt (BFH, Urteil vom 6.5.2014, Az. IX R 15/13; Abruf-Nr. 142743).

     

    PRAXISHINWEIS | Den Vermietern solcher Immobilien kommt es in der Regel auf die Rendite an. Diese steht und fällt aber mit der Inanspruchnahme der erhöhten Abschreibung nach § 7h EStG. Rechnen Sie damit, dass die Sachbearbeiter und Prüfer in den Finanzämtern das BFH-Urteil streng umsetzen werden. Deshalb sollten Bescheinigungen über „Gesamtgebäude“ vermieden werden, wenn sich die erhöhten Absetzungen tatsächlich nur auf ein Teilobjekt beziehen.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 11 | ID 43016132

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