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  • 01.11.2006 | Zwei-Jahres-Frist verfassungswidrig?

    Bundesfinanzhof trifft wichtige Aussagen zur Antragsveranlagung

    Die zweijährige Frist für die Antragsveranlagung ist möglicherweise verfassungswidrig. Nachfolgend informieren wir Sie über diese und vier weitere wichtige Entscheidungen zur Antragsveranlagung, die der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt getroffen hat.

    Grundsätzliches zur Antragsveranlagung

    Arbeitnehmer müssen nur eine Steuer-Erklärung abgeben, wenn einer der in §  46 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgeführten Fälle vorliegt (zum Beispiel mehrere Arbeitsverhältnisse oder andere Einkünfte von mehr als 410 Euro). Wer nicht darunter fällt, kann von sich aus eine Einkommensteuer-Erklärung abgeben.

    Mit dieser so genannten Antragsveranlagung (§  46 Absatz 2 Nummer 8 EStG) können Sie die einbehaltene Lohnsteuer auf die Einkommensteuer anrechnen lassen. Das führt oft zu einer Steuer-Erstattung.

    Frist für Antragsveranlagung

    Für die Antragsveranlagung haben Sie laut Gesetz nur zwei Jahre Zeit. So läuft zum Beispiel am 31. Dezember 2006 die Frist für 2004 ab. Der BFH hält diese Frist allerdings für verfassungswidrig (Beschlüsse vom 22.5.2006, Az: VI R 46/05 und VI R 49/04; Abruf-Nr.  062685 und 062684 ). Er hat die Sache deswegen dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

    Nach Ansicht des BFH muss auch bei der Antragsveranlagung die siebenjährige Frist gelten, wie sie für alle anderen von Gesetzes wegen zur Abgabe einer Steuer-Erklärung verpflichteten Steuerzahler gilt.

    Unser Tipp: Haben Sie die Zwei-Jahres-Frist verpasst hat, sollten Sie jetzt trotzdem noch eine Steuer-Erklärung einreichen. Das Finanzamt wird es wahrscheinlich ablehnen, Sie zu veranlagen. Gegen diesen Bescheid können Sie dann Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens verlangen. Auf Grund der siebenjährigen Verjährungsfrist, können Sie bis zum 31. Dezember 2006 noch eine Veranlagung für das Jahr 1999 verlangen.

    Keine Änderung bei bestandskräftigem Schätzungsbescheid

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