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21.04.2011

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 07.07.2010 – 8 Sa 140/10


Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.2.2010, Az.: 10 Ca 512/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Zahlungsanspruch der Klägerin.

Die Beklagte war bei der Klägerin, die ein Kreditinstitut betreibt, in den Jahren 1999 bis 2006 auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge, zuletzt durchgehend vom 01.07.2005 bis zum 31.12.2006 als Aushilfskraft bei einem Stundenlohn von 10,00 Euro brutto beschäftigt. Seit 2001 wurde der Beklagten für jeden Monat, in dem das Arbeitsverhältnis bestand, eine Arbeitsvergütung in Höhe von 400,00 Euro abgerechnet und ausgezahlt.

Auch für die Zeiträume vom 01.01. bis 30.04.2007 und vom 01.05. bis 30.09.2007 existieren entsprechende Arbeitsverträge. Diese wurden von der damals ebenfalls bei der Klägerin beschäftigten Mutter der Beklagten erstellt. Die beiden Verträge sind nicht von einem der beiden Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnet, sondern tragen von der Mutter der Beklagten einkopierte Faksimile-Unterschriften beider Geschäftsführer.

Die Klägerin lässt die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die bei ihr beschäftigten Mitarbeiter von der Fa. W GmbH erstellen. Der Mutter der Beklagten oblag die Übermittlung der für die Anlage, Änderung oder Schließung eines Lohnkontos sowie die zur Erstellung der monatlichen Abrechnung erforderlichen Daten an die Firma W.

Die Beklagte hat unstreitig jedenfalls nach dem 01.02.2007 keine Arbeitsleistungen mehr für die Klägerin erbracht. Nach ihrer Behauptung hat sie lediglich im Januar sowie am 01.02.2007 die ihr für Dezember 2006 (in diesem Monat hatte die Beklagte nicht gearbeitet) mit 400,00 Euro vergüteten 40 Arbeitsstunden vereinbarungsgemäß nachgearbeitet. Gleichwohl wurden der Beklagten für Januar bis einschließlich September 2009 monatlich jeweils 400,00 Euro, mithin insgesamt 3.600,00 Euro von der Klägerin überwiesen.

Mit ihrer am 06.03.2009 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung dieses Betrages.

Die Klägerin hat erstinstanzlich u.a. nur vorgetragen, die beiden, den Zeitraum vom 01.01. - 30.09.2007 umfassenden Arbeitsverträge seien von der Mutter der Beklagten ohne Kenntnis der Geschäftsleitung ausgefertigt worden. Die Mutter der Beklagten habe auch im Rahmen ihrer Zuständigkeit dafür gesorgt, dass die Fa. W monatlich eine Arbeitsvergütung zu Gunsten der Beklagten in Höhe von 400,00 Euro erteilt habe, so dass es zu den jeweiligen Auszahlungen gekommen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.600,00 Euro Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2009 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich u.a. vorgetragen, sie habe im Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 30.11.2006 Mehrarbeit im Umfang von insgesamt 360 Stunden für die Klägerin geleistet. Diesbezüglich sei es Ende November 2006 zu einem Gespräch zwischen ihr und einem der Geschäftsführer der Klägerin gekommen. Dabei sei klar gewesen, dass sich der Umfang der von ihr zu erbringenden Arbeitsleistung nicht im Rahmen eines 400,00 Euro-Arbeitsverhältnisses habe darstellen lassen. Man sei daher überein gekommen, dass die über 40 Stunden monatlich hinausgehenden Arbeitsstunden über Nachfolgeverträge abgedeckt werden sollten, so dass die Arbeitsleistung insgesamt auf einer 400,00 Euro-Basis abgerechnet werden könne. Dabei sei konkret von den bis dahin aufgelaufenen Mehrarbeitsstunden im Umfang von 360 Stunden gesprochen worden, die durch Folgeverträge für einen Zeitraum von neun Monaten ausgeglichen werden sollten. Dementsprechend habe der Mitgeschäftsführer der Beklagten ihre Mutter angewiesen, die Angelegenheit rechtssicher zu gestalten und die Abrechnung der über 40 Stunden monatlich hinausgehenden Stunden aus dem Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2006 durch entsprechende Nachfolgeverträge zu legalisieren. Diese habe jedoch im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich um eine Aushilfstätigkeit ihrer Tochter handele, eine Vertragsunterzeichnung nicht selbst vornehmen wollen. Um dies nicht zu offenbaren, habe sie sich entschlossen, den ersten Vertrag mit den Faksimile-Unterschriften der Geschäftsführer zu versehen. Einen zweiten Vertrag habe sie deshalb geschlossen, weil sie habe feststellen müssen, dass im ersten Vertrag als Enddatum fälschlicherweise der 30.04.2007 angegeben sei.

Von einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.02.2010 (Bl. 173 - 178 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen V, U, T und S. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht den Mitgeschäftsführer R nach § 141 ZPO zum Beweisthema angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.02.2010 (Bl. 163 ff d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 24.02.2010 stattgegeben. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 - 18 dieses Urteils (= Bl. 178 - 189 d.A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 16.03.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.03.2010 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe die Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen fehlerhaft gewürdigt. Insbesondere habe die Zeugin V ihren (der Klägerin) Sachvortrag bezüglich der mit dem Mitgeschäftsführer R getroffenen Abrede, die über 40 Stunden monatlich hinaus geleisteten Arbeitsstunden mittels Nachfolgeverträgen abzudecken, in vollem Umfang bestätigt. Was die Aussage der Zeugin T betreffe, so seien die Spekulationen des Arbeitsgerichts nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin in Zweifel zu ziehen. Des Weiteren habe das Arbeitsgericht die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Ableistung von insgesamt 360 Arbeitsstunden verkannt. Hierbei handele es sich nämlich nicht um Mehrarbeitsstunden im rechtlichen Sinne. Dies ergebe sich daraus, dass der Umfang der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag keineswegs auf 40 Stunden pro Monat begrenzt worden sei. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang vielmehr, dass sich die regelmäßige Arbeitszeit im Betrieb der Klägerin auf 39 Wochenstunden belaufe. Es sei daher Sache der Klägerin, zu beweisen, dass die im Zeitraum von Januar bis September 2007 abgerechneten und ausgezahlten Arbeitsstunden nicht bereits im vorangegangenen Zeitraum erbracht worden seien. Sie - die Beklagte - habe im Zeitraum vom 01.07.2005 - 30.11.2006 insgesamt 1.080 Arbeitsstunden an ihre Vorgesetzte gemeldet, die dies jeweils an die Geschäftsführung der Klägerin weitergeleitet habe. Dem von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsanspruch stehe jedenfalls die Vorschrift des § 814 BGB entgegen. Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, seien die jeweiligen Sammelüberweisungen nebst den dazugehörigen Diskettenlisten, aus denen sich der Grund für jede einzelne Überweisung ergebe, von den Geschäftsführern der Klägerin geprüft und an die Finanzbuchhaltung zur Ausführung der Zahlung weitergeleitet worden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Geschäftsführer im Nachhinein der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausdrücklich bestätigt hätten, dass bei den Gehaltszahlungen keine Unregelmäßigkeiten aufgetreten seien.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 26.03.2010 (Bl. 218 - 231) sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16.06.2010 (Bl. 299 - 303 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 07.06.2010 (Bl. 287 - 291 d.A.), auf den Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I. Die statthafte Berufung der Beklagten ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr zu Recht stattgegeben.

II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB Anspruch auf Zahlung von 3.600,00 Euro. Die Beklagte ist in Höhe dieses Geldbetrages durch Leistung der Beklagten ungerechtfertigt bereichert, da die Leistung ohne rechtlichen Grund erfolgte.

1. Die Beklagte hatte gegen die Klägerin keinen Anspruch nach § 611 Abs. 1 BGB auf Zahlung von Arbeitsvergütung für den Zeitraum von Januar bis einschließlich September 2007.

Dabei kann offen bleiben, ob die Beklagte - wie von ihr behauptet - in der Zeit vom 01.01. bis 01.02. 2007 insgesamt 40 Stunden für die Klägerin gearbeitet hat. Ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung ist nämlich auch insoweit, gerade unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten, nicht entstanden. Die Beklagte hat diesbezüglich selbst vorgetragen, diese Stunden vereinbarungsgemäß "nachgearbeitet" zu haben, da sie in dem ihr seitens der Klägerin mit 400,00 Euro vergüteten Monat Dezember 2006 keine Arbeitsleistung erbracht habe. Die Ableistung der 40 Arbeitsstunden sollte und konnte demnach, ausgehend vom Sachvortrag der Beklagten, keinen Arbeitsvergütungsanspruch nach § 611 Abs. 1 BGB begründen.

Über die betreffenden 40 Stunden hinaus hat die Beklagte unstreitig im Jahr 2007 nicht mehr für die Klägerin gearbeitet. Diese schuldete der Beklagten daher keinerlei Arbeitsvergütung für das Jahr 2007.

2. Die Verträge vom 05.12.2006 und 28.03.2007 (Bl. 11 f d.A.) bilden ebenfalls keinen Rechtsgrund für die erfolgten Zahlungen.

Zwar führt der Umstand, dass die betreffenden Verträge - ausgehend vom Vortrag der Beklagten - ausschließlich dem Zweck dienten, auf der Basis sog. 400 Euro-Verträge aufgelaufene Mehrarbeitsstunden auszugleichen und diese nachträglich zu vergüten, nicht bereits unter dem Gesichtspunkt der Umgehung von steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zur Unwirksamkeit dieser Vereinbarungen nach §§ 134, 138 BGB (vgl. BAG v. 26.02.2003 - 5 AZR 690/01 - AP Nr. 24 zu § 134 BGB). Die Nichtigkeit der beiden Arbeitsverträge als solche ergibt sich jedoch aus § 117 Abs. 1 BGB, da nur die äußere Schein eines in Wahrheit nicht beabsichtigten Arbeitsverhältnisses hervorgerufen werden sollte. Arbeitsvertragliche Pflichten der Beklagten sollten, wie diese selbst vorgetragen hat, nicht begründet werden.

3. Auch das verdeckte Rechtsgeschäft, d.h. dasjenige Geschäft, welches nach Behauptung der Beklagten gewollt war und auf welches nach § 117 Abs. 2 BGB abzustellen ist, bildet keinen Rechtsgrund für die Zahlungen der Klägerin. Das verdeckte Rechtsgeschäft ist nämlich nicht wirksam zustande gekommen.

Eine wirksame, den Abschluss von Scheinverträgen zum Zwecke des Ausgleichs bereits erbrachter Arbeitsleistungen beinhaltende vertragliche Abrede ist zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Insbesondere kann eine solche Vereinbarung nicht bereits aus dem Inhalt des von der Beklagten behaupteten Gesprächs zwischen ihr und dem Mitgeschäftsführer der Beklagten R vom November 2006 hergeleitet werden. Die Beklagte hat diesbezüglich selbst vorgetragen, der Geschäftsführer der Beklagten habe seinerzeit erklärt, der Ausgleich der bislang über 40 Stunden monatlich hinaus gehenden Stunden solle durch den Abschluss von Nachfolgeverträgen abgedeckt werden. Damit hat der Geschäftsführer jedoch zugleich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass entsprechende Verträge noch schriftlich abzuschließen seien. Diese Verabredung einer Schriftform hat gem. § 154 Abs. 2 BGB zur Folge, dass der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen ist, solange die Schriftform nicht gewahrt ist (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 154 Rz. 4). Auch ansonsten kann in Ansehung des von der Beklagten behaupteten Gesprächsinhalts nicht davon ausgegangen werden, dass im November 2006 bereits eine diesbezüglich vertragliche Abrede zustande gekommen ist; die behaupteten Äußerungen des Geschäftsführers beinhalten vielmehr lediglich das Inaussichtstellen des Abschlusses entsprechender (Schein-)Verträge.

Die nach Behauptung der Beklagten mittels des Abschlusses von

(Schein-)Verträgen bezweckten, verdeckten Rechtsgeschäfte sind auch nicht im Wege schriftlicher Vereinbarungen vom 05.12.2006 und 28.03.2007 zustande gekommen. Die beiden Verträge sind unstreitig von keinem der beiden Geschäftsführer der Klägerin unterzeichnet worden. Vielmehr hat die Mutter der Beklagten deren Unterschriften in die Verträge einkopiert. Die Mutter der Beklagten verfügte auch nicht über die erforderliche Vertretungsmacht. Sie hat nämlich bei ihrer Vernehmung als Zeugin ausdrücklich bekundet, dass sie nicht befugt gewesen sei, die Verträge allein zu unterschreiben, sondern dass es insoweit der Unterschrift einer weiteren Kollegin bedurft hätte. Die Mutter der Beklagte war daher - unter Zugrundelegung ihrer Aussage - allenfalls gemeinschaftlich mit einer weiteren Mitarbeiterin vertretungsbefugt. Auf diesen Umstand hat das Berufungsgericht die Parteien in der mündlichen Verhandlung am 07.07.2010 ausdrücklich hingewiesen. Es muss auch davon ausgegangen werden, dass sich die Klägerin den bei der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme zu Tage getretenen Umstand der fehlenden Alleinvertretungsmacht der Mutter der Beklagten jedenfalls hilfsweise zu eigen gemacht hat, da dieser Umstand geeignet ist, ihre Rechtsposition zu stützen. Dies entspricht einem allgemein anerkannten Grundsatz (vgl. BGH v. 03.04.2001 - VI ZR 203/00 - NJW 2001, 2177).

Tatsachen, aus denen sich ergeben könnte, dass einer der beiden Geschäftsführer der Klägerin die ohne die erforderliche Alleinvertretungsmacht durch die Mutter der Beklagten abgeschlossenen Verträge nachträglich genehmigt hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

4. Dem Bereicherungsanspruch der Klägerin steht auch nicht § 814 BGB entgegen. Nach dieser Vorschrift kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist insoweit eine positive Kenntnis des Leistenden. Ein bloßes "Kennenmüssen" genügt nicht (vgl. Palandt/Sprau, aaO., § 814, Rz. 2 m.w.N.).

Im Streitfall hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte bereits nicht dargetan, dass einer der beiden Geschäftsführer der Klägerin überhaupt von den betreffenden Lohnüberweisungen im Jahr 2007 Kenntnis hatte. Aus den Sammelüberweisungsaufträgen (Bl. 122 f d.A.), die den Geschäftsführern nach Behauptung der Beklagten vorgelegt wurden, sind weder einzelne Überweisungsbeträge noch Zahlungsempfänger ersichtlich. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, den Geschäftsführern seien auch die zu den Sammelüberweisungen gehörigen Diskettenlisten, aus denen sich jeder einzelne Zahlungsempfänger, jeder einzelne Zahlbetrag und der Grund der Überweisung entnehmen lasse, zur Prüfung vorgelegt wurden, so lässt sich auch bei Richtigkeit dieses Sachvortrages hieraus keine positive Kenntnis der Geschäftsführer von den an die Beklagte getätigten Überweisungen herleiten. Zwar mag für diese die Möglichkeit bestanden haben, bei Durchsicht und Überprüfung aller Einzelpositionen der betreffenden Diskettenlisten zu erkennen, dass der Beklagten (unberechtigte) Zahlungen zuflossen. Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme erfüllt jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht die Voraussetzungen des § 814 BGB.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Lohnabrechnungen nicht von der Klägerin selbst, sondern von der Firma W erstellt wurden. Unstreitig oblag es der Mutter der Beklagten, die für die Anlage, Änderung oder Schließung eines Lohnkontos sowie die zur monatlichen Gehaltsabrechnung erforderlichen Daten an die Firma W zu übermitteln. Es kann den Geschäftsführer der Klägerin von daher nicht unterstellt werden, davon Kenntnis gehabt zu haben, dass die Mutter der Beklagten die Erstellung von monatlichen Lohnabrechnungen in Höhe von jeweils 400,00 Euro für die Beklagte durch die Firma W veranlasste.

5. Dem Bereicherungsanspruch der Klägerin steht auch nicht § 817 Satz 2 BGB entgegen. Das Berufungsgericht folgt insoweit den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Ausführungen des Arbeitsgerichts unter I. 1. d in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (dort Seite 11 bis Seite 17 = 182 - 188 d.A.) und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Insbesondere ist auch die vom Arbeitsgericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Auch insoweit schließt sich das Berufungsgericht den Ausführungen des Arbeitsgerichts uneingeschränkt an. Die diesbezüglich von der Beklagten im Berufungsverfahren erhobenen Rügen bzw. Einwände sind nicht geeignet, das Ergebnis der Beweiswürdigung zu erschüttern.

6. Die Klägerin war auch nicht aus anderen Gründen verpflichtet, an die Beklagte 3.600,00 Euro zu zahlen. In diesem Fall würde es an einem schutzwürdigen Interesse der Klägerin fehlen, da sie eine Leistung fordern würde, die sie alsbald zurückgewähren müsste.

Die Beklagte beruft sich darauf, die (unwirksamen) Verträge vom 05.12.2006 und vom 28.03.2007 seien deshalb geschlossen worden, weil ihr insgesamt 360 Arbeitsstunden, die sie im Zeitraum vom 01.05.2005 - 30.11.2006 geleistet habe, nicht vergütet worden seien, und die deshalb durch den Abschluss der betreffenden Nachfolgeverträge hätten abgedeckt werden sollen. Ein Anspruch der Beklagten auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung für 360 Arbeitsstunden bestand jedoch nicht.

Insoweit ist zunächst festzustellen, dass sich der diesbezügliche Sachvortrag der Beklagten als widersprüchlich erweist. Die Beklagte behauptet nämlich einerseits, einen Anspruch auf Begleichung bislang nicht vergüteter Arbeitsstunden gehabt zu haben, trägt jedoch andererseits vor, sie habe vereinbarungsgemäß in der Zeit vom 01.01. bis 01.02.2007 Arbeitsstunden nachgearbeitet, die ihr für Dezember 2006 vergütet worden seien. Eine Verpflichtung zur Nacharbeit steht in krassem Widerspruch zu der behaupteten Notwendigkeit des Ausgleichs eines Arbeitszeitguthabens. Das insoweit in sich widersprüchliche Vorbringen der Beklagten ist nicht nachvollziehbar.

Bei den von der Beklagten geltend gemachten, angeblich nicht vergüteten Arbeitsstunden handelt es sich um Überstunden bzw. um Mehrarbeit im arbeitsrechtlichen Sinne, d.h. um solche Arbeitsstunden, die über den vertraglich vereinbarten Arbeitszeitumfang hinausgingen. Das Berufungsgericht folgt auch insoweit den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (dort Seite 10 letzter Absatz bis Seite 11 1. Absatz

= Bl. 181 f d.A.) und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

Selbst dann, wenn man unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der Beklagten, wonach die Klägerin vorliegend im Rahmen von § 812 Abs. 1 BGB die Darlegungs- und Beweislast für die Nichterbringung der behaupteten Mehrarbeitsstunden trägt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die behaupteten Mehrarbeitsstunden tatsächlich erbracht hat. Nicht zuletzt im Hinblick auf die Ungewöhnlichkeit des von der Beklagten diesbezüglich behaupteten Sachverhalts hätte es der Beklagten im Rahmen einer abgestuften bzw. sekundären Darlegungslast oblegen, das Bestehen eines Anspruchs auf Mehrarbeitsvergütung zumindest plausibel zu machen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten indessen nicht.

Aus der von der Beklagten zu den Akten gereichten, nach Monaten aufgegliederten Aufstellung (Bl. 81 d.A.) ergibt sich nicht ansatzweise, an welchen konkreten Tagen oder zumindest in welchen konkreten Wochen die dort angegebenen Arbeitsstunden erbracht worden sein sollen. Darüber hinaus liefert der Sachvortrag der Beklagten keinerlei ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die betreffenden Überstunden seitens der Klägerin angeordnet oder zur Erledigung der übertragenen Arbeit notwendig oder von der Klägerin gebilligt oder geduldet worden sind. Die Beklagte hat hierzu lediglich vorgetragen, die über 40 Sunden monatlich hinausgehenden Arbeitsstunden seien von einer Vorgesetzten angeordnet worden und sie - die Beklagte - habe ihre Arbeitsstunden jeweils ihrer Vorgesetzten gemeldet, die diese Meldungen sodann an die Geschäftsführung weitergeleitet habe. Dieser Sachvortrag erweist sich - insbesondere bezüglich der behaupteten Anordnung von Mehrarbeit - als völlig pauschal und unsubstantiiert. Das Vorbringen der Beklagten liefert auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ihr Arbeiten übertragen worden waren, deren Erledigung eine Überschreitung der vereinbarten monatlichen Arbeitszeit von 40 Stunden erforderlich gemacht haben könnte.

7. Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist spätestens mit Zugang der Mahnung vom 12.02.2009 (Bl. 4 d.A.) in Verzug geraten.

III. Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

VorschriftenBGB § 117, BGB § 812 Abs. 1

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