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  • 01.11.2005 | Steuer-Erklärung

    Vorläufigkeitsvermerk bezüglich Rentenversicherungsbeiträge

    Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) erfasst der Vorläufig-keitsvermerk in den Steuerbescheiden nur die Frage, ob die Nichtabziehbarkeit der Renten-versicherungsbeiträge als Werbungskosten verfassungswidrig ist. Es besteht somit keine Änderungsmöglichkeit, wenn der Bundesfinanzhof auf Grund der Auslegung der einkommensteuerlichen Vorschriften zu dem Ergebnis kommt, dass die Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten abziehbar sind. Das BMF sieht für die Jahre 2004 und früher hinreichend geklärt, dass die Nichtabziehbarkeit verfassungsgemäß sei. Ob das Alterseinkünftegesetz eine andere Beurteilung rechtfertigt, kann erst bei der Veranlagung für 2005 entschieden werden. Bis zum Jahresende will die Finanzverwaltung entscheiden, wie für die Veranlagungszeiträume ab 2005 verfahren werden soll.

    Unser Tipp: Um Ihren Steuerbescheid offen zu halten, müssen Sie also trotz Vorläufigkeitsvermerk weiterhin Einspruch einlegen. (Antwort des BMF auf eine Anfrage der Bundessteuerberaterkammer; Abruf-Nr.  052973 )

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 1 | ID 96397

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