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04.12.2009 · IWW-Abrufnummer 093841

Finanzgericht München: Urteil vom 24.03.2009 – 6 K 683/08

Ein Umzug, der wegen einer gescheiterten Ehe erfolgt ist, ist auch dann nicht beruflich veranlasst, wenn dadurch die Entfernung zum Arbeitsplatz deutlich verkürzt wird.


FG München v. 24.03.2009
6 K 683/08
Tatbestand
Gründe
I.
Mit der Einkommensteuererklärung für 2006 vom 8. Juli 2007 machte der – sei dem 1. Oktober 2006 von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebende – Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Umzugskosten in Höhe von 3.896 EUR als Werbungskosten geltend. Auf die Aufstellung im Einzelnen wird Bezug genommen.
Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger war bis Mitte 2003 als Verwaltungsbeamter in der Justizvollzugsanstalt in M beschäftigt, anschließend wurde er nach K versetzt. Von seiner Wohnung in O war die neue Arbeitsstätte des Klägers ca. 30 km entfernt. Nach einem Umzug zum 1. Oktober 2006 verringerte sich die einfache Fahrstrecke des Klägers auf ca. 3 km.
Im Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 24. Oktober 2007 ließ der Beklagte (das Finanzamt – FA –) diese Aufwendungen unberücksichtigt, die Umzugskosten seien nicht beruflich veranlasst, weil der Umzug im Rahmen der Trennung der Ehegatten erfolgt sei. Dagegen wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch vom 26. Oktober 2007, der mit der Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2008 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Mit der Klage vom 22. Februar 2008 führt der Kläger aus:
Es liege eine berufliche Veranlassung des Umzugs vor, denn der erforderliche tägliche Zeitaufwand für die Wege zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte hätte sich erheblich verkürzt. Unerheblich sei, dass zwischen dem örtlichen Wechsel der Arbeitsstätte und dem Umzug zweieinhalb Jahre vergangen seien.
Da der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung für den Kläger geführt hätte, würden private Motive für den Umzug generell in den Hintergrund treten.
Für die erhebliche Verkürzung der Fahrtzeit sei nicht erforderlich, dass bei jeder Hin- und Rückfahrt eine Verkürzung von einer Stunde erreicht werde. Ausreichend sei, dass dies zeitweise, wie z.B. bei winterlichen Straßenverhältnissen, geschehe.
die Anschaffung von Möbeln bzw. von Einrichtungsgegenständen sei erforderlich gewesen, denn die sich in der bisherigen Wohnung verbliebenen Gegenstände seien überwiegend nicht in seinem Eigentum gestanden.
Im Einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 10. April 2008, 6. Juni 2008 und 19. August 2008 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Steuerbescheids für 2006 vom 24. Oktober 2007 und der Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2008 die Einkommensteuer für 2006 unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 3.896 EUR neu festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2008 und die ergänzenden Schriftsätze des FA vom 9. Mai 2008 und 22. Juli 2008 Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 15. Januar 2009 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Gründe
II.
1. Die Klage ist unbegründet.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) sind Werbungskosten alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Dazu können auch Umzugskosten gehören (vgl. BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 147/99, BStBl 2000 II S. 476, m.w.N.). Voraussetzung dafür ist, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, private Gründe also eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. Oktober 1992 VI R 132/88, BStBl 1993 II S. 610; und vom 28. April 1988 IV R 42/86, BStBl 1988 II S. 777).Eine derartige berufliche Veranlassung hat der BFH z.B. anerkannt, wenn der Umzug aus Anlass eines Arbeitsplatzwechsels erfolgen musste oder wenn – auch ohne berufliche Veränderung – durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert worden ist. Als wesentliche Verkürzung der Wegezeit hat er dabei eine Ersparnis von mindestens einer Stunde täglich angesehen (vgl. BFH-Beschluss vom 11. September 1998 VI B 208/98, BFH/NV 1999, 178).Nach Rechtsprechung des BFH ist auf Motive des Steuerpflichtigen für den Umzug in eine bestimmte Wohnung (z.B. größere Mietwohnung oder Einfamilienhaus) dann nicht mehr abzustellen, wenn die berufliche Veranlassung des Umzugs nach objektiven Kriterien eindeutig feststeht (BFH Urteil vom 23. März 2001 – VI R 189/97, BFH/NV 2002, 247)
b) Im Streitfall ergibt sich eindeutig, dass der Umzug des Klägers zum 1. Oktober 2006 privat veranlasst war. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich der Kläger und seine Ehefrau getrennt, der Kläger ist aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen.Dies räumte der Kläger in seinem Einspruchsschreiben vom 26. Oktober 2007 auch ein, wenn er wörtlich ausführt: „der Umzug erfolgte zwar aus Anlass der Trennung, allerdings …”.Damit ist dargelegt, dass der Kläger nicht umgezogen ist, um den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu verkürzen, sondern weil seine Ehe gescheitert war. Der Umzug selbst ist nicht aus beruflichen Gründen erfolgt, weil die privaten Gründe ausschlaggebend waren. Unerheblich ist dabei, dass sich der Umzug auch beruflich durch die Verkürzung der Fahrzeit auswirkt. Dies ist im lediglich eine Folge der privat veranlassten Veränderungen.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

RechtsgebietEStGVorschriftenEStG § 9

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