· Fachbeitrag · Steuererklärung
Verträge im Profisport und Social Media: Gewerbebetrieb oder sonstige Einkünfte?
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Die steuerliche Einordnung von Kooperations- und Ausrüsterverträgen im Sport- und Medienbereich sorgt in der Betriebsprüfung regelmäßig für Streit. Während die Finanzverwaltung bei Social-Media-Aktivitäten und Werbepräsenzen schnell einen Gewerbebetrieb vermutet, differenziert die Rechtsprechung zunehmend genauer. Mit einem aktuellen Urteil hat das FG Düsseldorf die Abgrenzungslinie zwischen gewerblichen Influencern und bloßen Markenbotschaftern weiter verfeinert. SSP zeigt, worauf es bei der steuerlichen Weichenstellung ankommt und wo die Fallstricke liegen.
Die plattformgesteuerte Eigenvermarktung (Influencer)
Um die Tragweite des aktuellen Urteils für Markenbotschafter und Sportler zu verstehen, muss zunächst die steuerliche Rechtslage bei klassischen Influencern herangezogen werden.
Finanzverwaltung unterstellt Gewerblichkeit
Hier folgt die Finanzverwaltung einer klaren Linie, indem sie die Tätigkeit von Influencern und Content Creators nahezu ausnahmslos als Gewerbebetrieb qualifiziert. Ausschlaggebend für diese Gewerblichkeit ist das Gesamtbild der Verhältnisse. Bei Influencern und Content Creators sieht die Finanzverwaltung alle von § 15 Abs. 2 EStG geforderten Tatbestandsmerkmale als erfüllt an:
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