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  • 01.07.2007 | So finden Sie die richtigen Argumente

    Brennpunkte bei der Entfernungspauschale - Aktuelle Rechtsprechung kennen und nutzen!

    Neben der dominierenden Frage, ob die neue Entfernungspauschale verfassungswidrig ist, wirft die Entfernungspauschale viele weitere Fragen auf. Nachfolgend haben wir acht Fälle zusammengetragen, bei denen es oft zum Streit mit den Finanzbeamten kommt. Mit der aktuellen Rechtsprechung im Rücken, haben Sie die richtigen Argumente auf Ihrer Seite.

    1. Arbeitnehmer mit mehreren Wohnungen

    Haben Sie mehrere Wohnungen, können Sie auch für die Fahrten zwischen der weiter entfernt liegenden Wohnung und Ihrer Arbeitsstätte die Entfernungspauschale geltend machen, wenn Sie diese Wohnung regelmäßig aufsuchen und dort den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen haben (§  9 Absatz 2 Satz 6 Einkommensteuergesetz [EStG]).

    Beachten Sie: Bei einer doppelten Haushaltsführung wird eine Fahrt pro Woche zwischen der Arbeitsstätte und der Hauptwohnung anerkannt (Familienheimfahrt).

    Wann liegt der Lebensmittelpunkt in der weiter entfernten Hauptwohnung?

    Sind Sie verheiratet, befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Regel am Wohnort Ihrer Familie. Die Finanzverwaltung fordert, dass Sie die Familienwohnung mindestens sechs Mal im Kalenderjahr aufsuchen (R 42 Absatz 1 Satz 5 Lohnsteuerrichtlinien [LStR]).

    Unser Tipp: Dem Bundesfinanzhof (BFH) reichen unter Umständen auch fünf Fahrten, so zum Beispiel bei einem Arbeitnehmer mit Familienwohnsitz in der Türkei (Urteil vom 26.11.2003, Az: VI R 152/99; Abruf-Nr.  040056 ; Ausgabe 3/2004, Seite 5).

    Bei ledigen Arbeitnehmern befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen an dem Wohnort, zu dem enge persönliche Beziehungen bestehen (zum Beispiel durch eine Vereinszugehörigkeit oder weil dort Eltern und Lebenspartner wohnen). Suchen Sie die Wohnung im Durchschnitt mindestens zwei Mal monatlich auf, erkennt das Finanzamt dort den Mittel-punkt der Lebensinteressen an (R 42 Absatz 1 Satz 8 LStR).

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