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  • · Fachbeitrag · Kfz-Kosten

    Mit dem Firmenwagen ins Büro: Das Steuerrisiko kennen und mit richtiger Strategie vermeiden

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Die meisten Unternehmer fahren mit einem Firmenwagen in den Betrieb. Diese Fahrtkosten sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, und weil sich die genauen Kosten schwer ermitteln lassen, erhöht das Finanzamt den Gewinn einfach pauschal. Eine solche Gewinnerhöhung ist aber nicht in Stein gemeißelt. Es gibt Strategien, wie sie sich reduzieren lässt. SSP klärt auf und macht auf einen interessanten Musterprozess aufmerksam. |

    Der Unterschied zwischen Unternehmer und Arbeitnehmer

    Wurde ein Pkw dem Betriebsvermögen zugeordnet, sind sämtliche im Zusammenhang mit dem Pkw stehende Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig (§ 4 Abs. 4 EStG). Das sind vor allem die Abschreibung oder Leasingraten sowie Kosten für Reparaturen, Treibstoff, Steuern und Versicherungen. Nutzt der Unternehmer das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, dann sind grundsätzlich auch die auf diese Fahrten entfallenden Kosten als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

     

    Bei Arbeitnehmern ist das anders. Das liegt daran, dass sie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur die Entfernungspauschale absetzen können (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG). Sie beträgt für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, für jeden Entfernungskilometer 0,30 Euro. Dieser Satz erhöht sich für die Jahre 2022 bis 2026 ab dem 21. Kilometer auf 0,38 Euro. (Ab 2026 sollen ‒ so die Neuregelung im Referentenentwurf zum Steueränderungsgesetz 2025 ‒ die 0,38 Euro schon ab dem ersten Kilometer gelten). Eine Möglichkeit, die tatsächlich angefallenen Kfz-Kosten anzusetzen, haben Arbeitnehmer aber nicht.