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  • 01.05.2006 | Lebensversicherung

    Steuerpflicht bei Kaufpreisminderung vermeiden

    Übersteigen die Ansprüche aus einer vor 2005 abgeschlossenen und zur Darlehenssicherung verwendeten Lebensversicherung die mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungskosten einer Mietimmobilie, liegt eine steuerschädliche Verwendung vor. Folge: Die Sparanteilszinsen sind voll steuerpflichtig, so der Bundesfinanzhof (BFH).

    Im Urteilsfall trat die Steuerpflicht ein, weil es zu einer Kaufpreisminderung kam und die Käufer die abgetretenen Versicherungsansprüche nicht reduzierten. Weil die Kaufpreisminderung insgesamt 8.000 DM betrug, lag sie über der vom Gesetzgeber gewährten Bagatellgrenze von bis zu 2.556 Euro für ein geringfügiges Überschreiten der abgetretenen Versicherungsansprüche (Urteil vom 12.10.2005, Az: VIII R 19/04; Abruf-Nr.  060686 ).

    Unser Tipp: Das mit einer Lebensversicherung finanzierte Darlehen darf maximal die Anschaffungs- oder Herstellungskosten umfassen zuzüglich der banküblichen, einmaligen Finanzierungskosten (zum Beispiel Disagio oder Bereitstellungszinsen). Wird später der Kaufpreis gemindert und dadurch die Anschaffungskosten reduziert, müssen die abgetretenen Versicherungsansprüche innerhalb von drei Monaten nach der Kaufpreisminderung vertraglich reduziert werden (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 15.6.2000, Az: IV C 4 - S 2221 - 86/00; Abruf-Nr.  000807 ).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 1 | ID 96518

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