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  • 01.05.2007 | Kindergeld

    Nachweis eines fehlenden Studienplatzes

    Für volljährige Kinder erhalten Eltern weiterhin Kindergeld, wenn das Kind mangels Ausbildungsplatz seine Berufsausbildung nicht beginnen kann. Reicht die Abiturnote für einen sofortigen Studienbeginn nicht aus und muss das Kind deshalb Wartesemester ansammeln, sollte es sich trotzdem bereits um den Studienplatz bewerben. Das lehrt ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz. Dort hatte sich eine Abiturientin bei der "Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen" (ZVS) erkundigt, wie sie Wartesemester erwerben kann. Die ZVS teilte ihr mit, sie müsse sich dafür nicht laufend bewerben, die Wartezeit beginne mit der Ausstellung des Abiturzeugnisses. Die Abiturientin absolvierte daraufhin einen einjährigen Auslandaufenthalt und bewarb sich erst nach ihrer Rückkehr um den Studienplatz. Weil sie sich nicht konkret um einen Ausbildungsplatz beworben hatte, strich die Familienkasse das Kindergeld für die Monate des Auslandaufenthalts. Zu Recht, wie das FG entschied.

    Unser Tipp: Ihr Kind sollte sofort nach dem Schulabschluss den gewünschten Studienplatz beantragen. Eine formlose Anfrage reicht nicht! Ein ablehnender Bescheid der ZVS beweist, dass sich ihr Kind um den Studienplatz bemüht hat. Einen Funken Hoffnung gibt es auch noch in den Fällen, die wie der Urteilsfall abgelaufen sind: Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde soll erreicht werden, dass der Bundesfinanzhof (BFH) in der Revision über die Sache entscheidet (Az: III B 33/07). Betroffene Eltern sollten daher gegen ablehnende Kindergeldbescheide Einspruch einlegen und ihren Fall bis zu einer Entscheidung des BFH offen halten. (Urteil vom 18.12.2006, Az: 5 K 1714/06; Abruf-Nr.  070949 )

    Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 2 | ID 96736

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