Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

08.02.2012

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern: Urteil vom 30.11.2011 – 3 Sa 82/11

Beruft sich ein Arbeitnehmer zur höheren Berechnung eines 13. Monatsgehalts auf zusätzliche Bemessungsfaktoren, so trägt er diesbezüglich die Darlegungs- und Beweislast.


Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 22.02.2011 - 3 Ca 1487/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Provisionsbestandteilen auf sein 13. Monatsgehalt (ehemals Urlaubsgeld) für die Kalenderjahre 2008, 2009 und 2010 zur unstreitigen Höhe von 890,27 €.

Der Kläger ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 02.09.1991 bei der Beklagten beschäftigt. In § 3 des Arbeitsvertrages heißt es wie folgt:

"Der Mitarbeiter erhält ein Gehalt von DM 2.200,-- brutto monatlich, zusätzlich als Urlaubsgeld ein 13. Monatsgehalt, welches mit dem Maigehalt gezahlt wird, und als Weihnachtsgeld ein 14. Monatsgehalt, welches mit dem Novembergehalt gezahlt wird. ..."

Von April 1992 auf Mai 1992 ist die Zahlung des vertraglich vereinbarten Festentgelts in Höhe von 2.200,00 DM einvernehmlich auf die Zahlung eines Fixgehaltes von 1.300,00 DM plus Provisionszahlung umgestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den ausführlichen Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 890,27 € brutto zuzüglich Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Rostock hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Arbeitsvertrag scheide als Anspruchsgrundlage aus, da dort eine Berücksichtigung von Provisionszahlungen zur Bemessung des 13. Gehaltes nicht vereinbart worden sei. Rechtsgrundlage für die Verprovisionierung des 13. Monatsgehaltes in der Vergangenheit sei vielmehr § 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung von 1993 gewesen. Diese sei zwar von dem am 24.03.1998 abgeschlossenen Manteltarifvertrag unangetastet geblieben. Jedoch habe die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 15.11.2004 die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 29.06.1993 abgelöst. Die Zahlung des 13. Gehaltes sei für den streiterheblichen Zeitraum auf der Grundlage der 2. Protokollnotiz zum Entgelttarifvertrag vom 11.05.2000 lediglich unter Berücksichtigung des tariflichen Grundgehaltes erfolgt.

Gegen diese am 28.02.2011 zugegangene Entscheidung richtet sich die am 28.03.2011 bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangene Berufung des Klägers nebst der nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung am 30.05.2011 beim Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangenen Berufungsbegründung.

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, er verfüge über einen arbeitsvertraglichen Anspruch gegen die Beklagte auf Berücksichtigung der Provisionszahlungen bei der Bemessung des 13. Gehaltes. Unabhängig davon, dass im Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 02.09.1991 im Rahmen der in § 3 geregelten Vergütung keine Provisionsansprüche geregelt seien, habe der Kläger dennoch bereits vor Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 1993 regelmäßig seitens der Beklagten monatliche Provisionszahlungen erhalten, die bei der Auszahlung des 13. und 14. Monatsgehalts berücksichtigt und mitgerechnet worden seien. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass im Laufe des Jahres 1992 das gezahlte Gehalt von 2.200,00 DM auf ein Fixgehalt von 1.300,00 DM plus Provisionszahlungen umgestellt worden sei. Mithin müsse der Arbeitsvertrag dahin verstanden und ausgelegt werden, dass damit auch die Zahlung des 13. und 14. Gehaltes inklusive der Provisionszahlungen zu berechnen gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 22.02.2011 - 3 Ca 1478/10 - zu verurteilen an den Kläger 890,27 € zuzüglich Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die insoweit zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

I. Der Kläger verfügt weder über einen kollektivrechtlichen noch über einen arbeitsvertraglichen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des geltend gemachten Betrages.

1. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht auf die Betriebsvereinbarung vom 29.06.1993 stützen. Das Arbeitsgericht Rostock hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass diese Betriebsvereinbarung durch die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 15.11.2004 abgelöst worden ist. Dem ist der Kläger in der Berufungsinstanz auch nicht entgegen getreten, so dass diesbezüglich auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen werden kann (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

2. Der Kläger kann sich zur Begründung seines Anspruches nicht auf § 3 des Arbeitsvertrages berufen.

Im Arbeitsvertrag selbst sind Provisionszahlungsansprüche nicht geregelt, so dass sich nach dem Wortlaut des § 3 Arbeitsvertrag eine Berücksichtigungsfähigkeit von Provisionszahlungen bei der Berechnung des 13. und 14. Gehaltes nicht ergibt.

Durch die zwischen den Parteien einvernehmliche Umstellung von der Zahlung eines Grundgehaltes in Höhe von 2.200,00 DM auf Gewährung eines Fixgehaltes in Höhe von 1.300,00 DM zuzüglich Provision von April auf Mai 1992 ergibt sich ebenfalls kein arbeitsvertraglicher Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung von Provisionszahlungen bei der Berechnung des 13. und 14. Gehaltes.

Dies hätte eine entsprechende Einigung der Parteien vorausgesetzt, den Arbeitsvertrag vom 02.09.1991 auch insoweit abändern zu wollen.

Derartige Willenserklärungen der Parteien sind jedoch unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes für die Kammer weder feststellbar noch erkennbar.

Zwar behauptet der Kläger schriftsätzlich pauschal, mit der vorerwähnten Umstellung der monatlichen Grundgehaltszahlungen seien schon vor in Kraft treten der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 29.06.1993 zum 01.07.1993 Provisionsbestandteile bei der Zahlung des 13. und 14. Gehaltes berücksichtigt worden. Näher konkretisierte Umstände für diese streitige Behauptung benennt er jedoch nicht. An diesbezüglichen Beweisantritten fehlt es ebenfalls.

Im Gegenteil ist nach den tabellarisch durch die Beklagte aufgeführten Gehaltsübersichten für die Jahre 1992 und 1993 (Blatt 168 der Akte), welche in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011 im einzelnen erörtert worden sind, ersichtlich, dass vor in Kraft treten der oben genannten Gesamtbetriebsvereinbarung Provisionsbestandteile jeweils bei der Berechnung des 13. und 14. Gehalts gerade nicht berücksichtigt wurden, sondern erst nach in Kraft treten der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 29.06.1993 mit Wirkung zum 01.07.1993.

Mithin ist für die Kammer lediglich ersichtlich, dass sich die Parteien im Jahr 1992 zwar hinsichtlich der Änderung der Modalitäten zur Zahlung des Grundgehaltes einig waren, jedoch offensichtlich ohne Auswirkungen auf die Zahlungen des 13. und 14. Gehaltes, die weiterhin statisch erfolgten.

3. Aus den vorgenannten Gründen kommt eine Klagestattgabe nach den Gesichtspunkten einer betrieblichen Übung ebenfalls nicht in Betracht.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Revisionszulassungsgründe im Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich.

VorschriftenBGB § 611

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr