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  • 01.05.2006 | Kindergeld

    Gehört eine Ansparabschreibung zu den Bezügen?

    Für ein volljähriges Kind in Berufsausbildung erhalten Eltern Kindergeld, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes maximal 7.680 Euro im Jahr betragen. Eine Ansparabschreibung gehört dabei nicht zu den Bezügen. Diese Auffassung vertritt zumindest das Finanzgericht (FG) Düsseldorf. Im entschiedenen Fall befand sich der Sohn in Berufsausbildung und war daneben als selbstständiger Eventmanager tätig. Im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit bildete er für den geplanten Kauf eines Pkw eine Ansparabschreibung in Höhe von 6.000 Euro (§  7g Einkommensteuergesetz [EStG]). Auf Grund der Ansparabschreibung wurde die Einkommensgrenze unterschritten und den Eltern stand - so das FG - weiterhin Kindergeld zu.

    Beachten Sie: Das FG hielt sich strikt an den Gesetzeswortlaut (§  32 Absatz 4 Satz 4 EStG). Dort ist die Ansparabschreibung nicht aufgeführt. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung sei nicht gerechtfertigt. Das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az: III R 8/06). (Urteil vom 19.1.2006, Az:14 K 2060/05; Abruf-Nr.  061004 )

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 1 | ID 96517

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