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18.02.2011

BGH: Beschluss vom 26.01.2011 – 5 StR 588/10


Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 26. Januar 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Juni 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, er hat jedoch die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts war der Tenor des angefochtenen Urteils nicht um einen Teilfreispruch zu ergänzen. Das Landgericht hat die dem Angeklagten mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage als materiell-rechtlich selbständige Tat zur Last gelegte Freiheitsberaubung lediglich als tatbestandsmäßiges Mittel zur Begehung der Vergewaltigung angesehen, die Gegenstand der Verurteilung war. Im Hinblick darauf war ein Teilfreispruch nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196). Da sich der Schuldumfang hierdurch nicht verringerte, sondern sich lediglich die rechtliche Bewertung änderte, kann der Senat ungeachtet des insoweit erfolgten Antrags nach § 349 Abs. 4 StPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Im Blick auf das jugendliche Alter des Angeklagten werden frühzeitig die Voraussetzungen des § 88 JGG zu prüfen sein.

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