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  • 01.04.2007 | Kindergeld

    Behinderungsbedingter Mehraufwand bei blinden Kindern

    Erhält ein blindes Kind Blindengeld, darf bei der Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs an Stelle des Behinderten-Pauschbetrags das Blindengeld angesetzt werden, wenn es höher ist als der Behinderten-Pauschbetrag. Begründung des Bundesfinanzhofs (BFH) für diese günstige Entscheidung: Es ist zu vermuten, dass in Höhe des tatsächlich ausgezahlten Blindengelds ein behinderungsbedingter Mehraufwand besteht.

    Hintergrund: Eltern erhalten für behinderte Kinder auch über das 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld, wenn das Kind "außerstande ist, sich selbst zu unterhalten". Das heißt: Die eigenen Mittel des Kindes reichen nicht, den gesamten notwendigen Lebensbedarf zu bestreiten. Der Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich aus dem Grundbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Der jährliche Grundbedarf beträgt derzeit 7.680 Euro. Der behinderungsbedingte Mehraufwand kann, soweit kein Einzelnachweis vorliegt, grundsätzlich in Höhe der steuerlichen Behinderten-Pauschale (§  33b Einkommensteuergesetz) angesetzt werden. Dem Gesamtbedarf sind dann die eigenen Mittel des Kindes gegenüberzustellen. Dazu gehören neben steuerpflichtigen eigenen Einkünften des Kindes auch das Blindengeld.

    Wichtig: Bei dem Vergleich von Einnahmen und Bedarf ist das erhaltene Blindengeld voll auf der Einnahmenseite zu berücksichtigen. Durch die BFH-Entscheidung kann es jetzt aber auch auf der Ausgabenseite in voller Höhe berücksichtigt werden, wenn es höher als der Behinderten-Pauschbetrag ist. Es wirkt sich also in Höhe der Differenz zwischen Blindengeld und Behinderten-Pauschbetrag zusätzlich aus. (Urteil vom 31.8.2006, Az: III R 71/05; Abruf-Nr.  063288 )

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 2 | ID 96715

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