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  • 23.10.2009 | Haushaltsnahe Dienste

    Kein Steuerabzug für Anschluss an Notrufzentrale

    Die monatlichen Grundgebühren für eine außerhäußig untergebrachte Notrufzentrale sind keine Aufwendungen im Sinne des § 35a Einkommensteuergesetz. In dem vom Finanzgericht (FG) Hamburg entschiedenen Fall hatte sich der Hauseigentümer eine Alarmanlage einbauen lassen, die mit der Notrufzentrale einer Sicherheitsfirma verbunden war. Die Grundgebühren in Höhe von insgesamt 412 Euro wollte er als haushaltsnahe Dienstleistung abziehen. Geht nicht, entschied das FG. Denn Aufwendungen für haushaltsnahe Dienste können nur steuermindernd abgezogen werden, wenn die Leistung im Haushalt erbracht wird (rechtskräftiges Urteil vom 5.3.2009, Az: 3 K 245/08; Abruf-Nr. 092692).  

    Unser Tipp: Etwas anderes gilt für einen Bereitschaftsdienst in Heimen oder beim betreuten Wohnen. Eine Grundgebühr für das Vorhalten des Betreuungsdienstes kann steuermindernd abgezogen werden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.1.2009, Az: VI R 28/08; Abruf-Nr. 091158).  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 1 | ID 130898

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