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  • 29.06.2009 | FG-Urteil

    Keine Aufteilung des Freibetrags bei dem Halb­einkünfteverfahren unterliegenden Gewinnen

    Enthält ein Betriebsveräußerungsgewinn auch dem Halbeinkünfteverfahren (bzw. ab 2009 dem Teileinkünfte­verfahren) unterliegende Gewinne, ist der Freibetrag zunächst bei diesen nicht ermäßigt zu versteuernden Einkünften abzuziehen. Das hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden.  

     

    Besteuerung bei Betriebsveräußerung

    Bei einer Betriebsveräußerung kann vom Veräußerungsgewinn einmalig ein Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro abgezogen werden (§ 16 Absatz 4 Einkommensteuergesetz [EStG]. Zusätzlich wird der Veräußerungsgewinn ermäßigt versteuert. Das gilt aber nicht für darin enthaltene Gewinne, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen (§ 34 Absatz 2 Nummer 1 EStG).  

     

    Die Finanzverwaltung will auch den Freibetrag entsprechend den Anteilen der Gewinne am Gesamtgewinn aufteilen (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 20.12.2005, Az: IV B 2 - S 2242 - 18/05; Abruf-Nr. 060911). Eine derartige Aufteilung würde aus Sicht des FG aber dem Ziel des § 16 EStG - eine Meistbegünstigung der außerordentlichen Einkünfte - nicht gerecht (Urteil vom 12.11.2008, Az: 3 K 21/06; Abruf-Nr. 090857).  

     

    Beispiel

    Der 60-jährige Einzelunternehmer U hat 2008 seinen Betrieb für 250.000 Euro verkauft. Dem standen Buchwerte von 140.000 Euro gegenüber. Im Betriebsvermögen befanden sich Aktien, deren Buchwert 40.000 Euro und der darauf entfallende Gewinn 60.000 Euro betragen haben.  

     

     

    So rechnet das Finanzamt  

    So rechnet das FG  

     

    Betrieb  

    Aktien  

    Betrieb  

    Aktien  

    Verkaufserlös  

    190.000 Euro  

    60.000 Euro  

    190.000 Euro  

    60.000 Euro  

    ./. Buchwert  

    100.000 Euro  

    40.000 Euro  

    100.000 Euro  

    40.000 Euro  

    = Veräußerungsgewinn  

    90.000 Euro  

    20.000 Euro  

    90.000 Euro  

    20.000 Euro  

    Davon zu versteuern  

    90.000 Euro  

    10.000 Euro  

    90.000 Euro  

    10.000 Euro  

    ./. (anteiliger) Freibetrag  

    40.500 Euro  

    4.500 Euro  

    35.000 Euro  

    10.000 Euro  

    = Steuerpflichtiger Gewinn  

    49.500 Euro  

    5.500 Euro  

    55.500 Euro  

    0 Euro  

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