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  • 26.11.2010 | BFH überstimmt Finanzverwaltung

    Freibetrag bei Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs darf steueroptimal ausgenutzt werden

    Ein Unternehmer darf den Freibetrag bei der Veräußerung oder Aufgabe seines Betriebs so einsetzen, dass er den größtmöglichen steuerlichen Nutzen daraus zieht. Bezogen auf einen jüngst vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall heißt das: Enthält ein Betriebsveräußerungsgewinn auch dem Halbeinkünfteverfahren (bzw. ab 2009 dem Teileinkünfteverfahren) unterliegende Gewinne, ist der Freibetrag zunächst bei diesen nicht ermäßigt zu versteuernden Einkünften abzuziehen.  

     

    Besteuerung bei Betriebsveräußerung

    Bei einer Betriebsveräußerung kann vom Veräußerungsgewinn einmalig ein Freibetrag in Höhe von 45.000 Euro abgezogen werden (§ 16 Absatz 4 Einkommensteuergesetz [EStG]. Zusätzlich wird der Veräußerungsgewinn ermäßigt versteuert. Das gilt aber nicht für darin enthaltene Gewinne, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen (§ 34 Absatz 2 Nummer 1 EStG).  

     

    Hintergrund: Seit 2002 sind betriebliche Gewinne eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft aus dem Verkauf einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach dem Halbeinkünfteverfahren nur noch mit 50 Prozent (seit 2009: 60 Prozent) des Gewinns steuerpflichtig.  

     

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