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  • 01.10.2005 | Altersteilzeit

    Rückstellung für Aufstockungsbeträge beim Blockmodell

    Nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Hessen darf für Verpflichtungen aus Altersteilzeit im Blockmodell für die Aufstockungsbeträge bereits in der Beschäftigungsphase eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten in Höhe der späteren wirtschaftlichen Belastung gebildet werden. Die Rückstellung ist nach Ansicht der Richter nicht abzuzinsen, weil im Rückstellungsbetrag bereits ein Zinsanteil enthalten ist. Im Hinblick auf Invalidität oder Tod des Arbeitnehmers sei ein Abschlag in Höhe von zwei Prozent auf den Rückstellungsbetrag vorzunehmen.

    Unser Tipp: Das Urteil ist in Revision vor dem Bundesfinanzhof (Az: I R 110/04). Sie sollten die Rückstellung für Altersteilzeit inklusive Aufstockung in Ihrer Bilanz ansetzen und besonders kennzeichnen. Das Finanzamt wird abweichend veranlagen. Dagegen sollten Sie Einspruch einlegen. (Urteil vom 23.11.2004, Az: 4 K 1120/02; Abruf-Nr.  050812 )

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 4 | ID 96388

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