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15.05.2009 · IWW-Abrufnummer 091608

Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main: Verfügung vom 04.09.2008 – S 2241 A - 110 - St 213


Einkommensteuerliche Behandlung von gemeinschaftlich betriebenen
Photovoltaikanlagen;

Abfärbung


Rundvfg. vom 04.09.2008
S 2241 A - 110 - St 213

Es ist gefragt worden, inwieweit das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines mehreren Personen gehörenden Gebäudes zur gewerblichen Infizierung der Einkünfte aus der Vermietung des Gebäudes führt.

Hierzu bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG tritt die Abfärbung bei Erzielung gewerblicher Einkünfte nur bei einer OHG, KG oder einer anderen Personengesellschaft ein, wenn es sich bei der Gesellschaft um eine Mitunternehmerschaft handelt. Andere Personengesellschaften in diesem Sinne sind z.B. die GbR, die Partnerschaftsgesellschaft, ausländische Personengesellschaften und Partenreedereien. Erzielen solche Gesellschaften aus der Vermietung eines Gebäudes Einkünfte im Sinne des § 21 EStG und betreiben daneben eine Photovoltaikanlage, aus der gewerbliche Einkünfte erzielt werden, so führt dies – sofern die Umsätze aus der Photovotaikanlage im Verhältnis zu den Gesamtumsätzen nicht nur geringfügig sind – zur Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, so dass die Gesellschaft insgesamt – auch aus der Vermietung – gewerbliche Einkünfte hat.

Anders ist die Beurteilung bei Erbengemeinschaften, ehelichen Gütergemeinschaften und reinen Bruchteilsgemeinschaften. Diese haben keine eigene Rechtsfähigkeit und können keine Mitunternehmerschaft sein. Die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG kommt daher nicht zum Tragen.

Erwirtschaftet eine solche Gemeinschaft gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, so ist davon auszugehen, dass insoweit konkludent eine GbR gegründet wurde, die getrennt von der Gemeinschaft zu beurteilen ist (analoge Anwendung des zur Betriebsaufspaltung ergangenen BFH-Urteils vom 18.08.2005, BStBl 2005 II, Seite 830). Die Photovoltaikanlage ist kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, sondern stellt eine Betriebsvorrichtung dar, die dem Betriebsvermögen der gewerblich tätigen GbR zuzurechnen ist.

Sind die Gesellschafter einer solchen, konkludent gegründeten GbR Ehegatten, die nach §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO nicht erforderlich.

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