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  • · Fachbeitrag · Steuererklärung

    Neues zur Verlängerung der vierjährigen Steuererklärungsfrist

    | Wer nicht gezwungen ist, eine Steuererklärung abzugeben, hat nur vier Jahre Zeit, dies freiwillig zu tun. Deshalb muss die Erklärung für das Jahr 2008 etwa bis zum 31. Dezember 2012 beim Finanzamt sein. Doch man kann die Vier-Jahres-Frist verlängern, wenn man positive Einkünfte von mehr als 410 Euro nachweist, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben. |

     

    Liegen solche Einkünfte vor (zum Beispiel aus Vermietung oder selbstständiger Arbeit), beträgt die Festsetzungsfrist sieben Jahre, weil eine Pflichtveranlagung besteht (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Die Steuererklärung 2008 könnte in diesem Fall also noch bis zum 31. Dezember 2016 beim Finanzamt eingereicht werden. Die Verlängerung der Festsetzungsfrist funktioniert aber nur bei Gewinnen. Haben Sie Verluste aus Einkünften, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, von mehr als 410 Euro angemeldet, ist keine Fristverlängerung zu gewähren (BFH, Urteil vom 17.1.2013, Az. VI R 32/12; Abruf-Nr. 131055).

     

    PRAXISHINWEIS | Wer keine positiven Einkünfte von mehr als 410 Euro nachweisen kann, kann gegen die Ablehnung einer zu spät eingereichten freiwilligen Steuererklärung Einspruch einlegen - und sich auf eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG berufen (Az. 1 BvR 924/12). Das muss klären, ob nicht auch bei der freiwilligen Steuererklärung eine Abgabefrist von sieben Jahren gelten muss.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 2 | ID 39991520

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