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  • · Fachbeitrag · Immobilienkauf

    Bebauungskonzept allein löst noch keine Grunderwerbsteuer aus

    | Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen einem Kauf- und einem Bauvertrag ist erst dann indiziert, wenn der Veräußerer aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und fast bis zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot annimmt. Ein Bebauungskonzept allein löst nach Ansicht des FG Köln dagegen noch keine Grunderwerbsteuer aus. |

     

    Im Urteilsfall warb der Inhaber eines Grundstücks um Kauf- und Bauinteressenten mit dem Argument, dass zu dem Grundstück auch ein Konzept für eine Bebauung vorliege. Das Finanzamt unterstellte deshalb ein einheitliches Vertragswerk. Das FG Köln teilte diese Auffassung nicht. Denn der Käufer hätte auch einen anderen Bauunternehmer mit dem Bau beauftragen können (FG Köln, Urteil vom 25.9.2012, Az. 5 K 757/12; Abruf-Nr. 131530).

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt (Az. II R 54/12). Er muss jetzt klären, ob ein einheitliches Vertragswerk bei der Grunderwerbsteuer vermieden werden kann, wenn der Käufer des Grundstücks den Bauunternehmer frei wählen kann.
    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 3 | ID 39574040

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