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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Der Abzug von Unterhaltsleistungen an Ange-hörige: BMF setzt neue Akzente

    von Diplom-Finanzwirt (FH) Michael Heine, LL.M., Stauchitz

    | Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen können Sie bis zu einem Höchstbetrag steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG abziehen. Zwei neue Schreiben aus dem BMF haben dem Abzugsthema neuen Drive verliehen, eine Anhebung des Höchstbetrags im „Steuerentlastungsgesetz 2022“ ist dagegen leider ausgeblieben. SSP zeigt, wie Sie Unterhaltsleistungen an Angehörige trotzdem steuerlich optimieren. |

    Das Kriterium „Gesetzlich unterhaltsberechtigte Person“

    Ein Abzugskriterium ist, dass die Unterhaltsleistungen gegenüber einer „gesetzlich unterhaltsberechtigten Person“ erbracht werden. Das sind (BMF, Schreiben vom 06.04.2022, Az. IV C 8 ‒ S 2285/19/10002 :001, Abruf-Nr. 228564 und Az. IV C 8 ‒ S 2285/19/10003 :001, Abruf-Nr. 228750):

     

    • Verwandte in gerader Linie (z. B. Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern)
        

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