· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung
Abzug von Unterhaltsaufwand nach § 33a EStG ab 2025: BMF hat Spielregeln leicht geändert
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Das BMF hat am 15.10.2025 zwei umfangreiche Anwendungsschreiben zu § 33a EStG veröffentlicht. Das erste beinhaltet allgemeine Hinweise, das zweite gilt speziell für Fälle des Auslandsunterhalts. Das BMF hat zwar im Wesentlichen nur die Inhalte früherer Schreiben wiederholt und aktualisiert. Gerade beim Auslandsunterhalt gibt es aber zwei spannende neue Aspekte für die Praxis, die Ihnen SSP kurz vorstellt. |
1. Vereinfachungsregelungen für unbaren Unterhalt
Bis 2024 hat das Finanzamt noch alle Formen von Unterhaltsleistungen anerkannt ‒ auch Barzahlungen und Bargeldmitnahmen bei Familienheimfahrten ins Ausland. Seit 2025 gilt über § 33a Abs. 1 S. 12 EStG, dass Geldzuwendungen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person geleistet wurden. Das BMF schafft dafür zwei praxisgerechte Vereinfachungen (BMF, Schreiben vom 15.10.2025, Az. IV C 3 ‒ S 2285/00031/001/024, Abruf-Nr. 250851, Rz. 16 bis 19):
- 1. Zahlungen, die zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der unterhaltenen Person für typische Unterhaltsaufwendungen in deren Namen direkt auf das Bankkonto eines Dritten überwiesen werden, gelten als Zahlungen an die unterhaltene Person und erfüllen § 33a Abs. 1 S. 12 EStG. Einzige Voraussetzung: Das Bestehen der Verbindlichkeit muss in hinreichender Form nachgewiesen werden. Praktische Anwendung findet die Regelung vor allem bei Mietzahlungen. Wird die Miete für die unterhaltene Person durch Zahlungen an den Vermieter beglichen und das Bestehen der Verbindlichkeit durch Vorlage des Mietvertrags nachgewiesen, dann ist die Zahlung als Unterhaltsaufwand zu berücksichtigen.
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