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  • · Fachbeitrag · Zwischenruf

    Stiftungsverwaltung und Untreue?

    von RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn (www.stiftungsrecht-plus.de)

    | Der Straftatbestand der Untreue ( § 266 StGB ) ist ein unterschätztes Risiko bei der Mittelverwendung und bei der Verwaltung von Stiftungsgeldern. Auch ehrenamtliche Organmitglieder sollten hier sensibel sein. |

    Strafrecht nicht im Blick

    Wer ein Amt in einer Stiftung übernimmt, haftet nicht nur persönlich für schuldhaft zugefügte Vermögensschäden, sondern setzt sich leicht dem Verdacht einer Straftat aus, wie folgendes Beispiel zeigt:

     

    • Beispiel

    Ein Organmitglied einer ausschließlich mildtätigen Stiftung fragte anlässlich einer geplanten Satzungsänderung: „Wir halten es für wichtig, dass der Vorstand in Härtefällen auch abweichende Entscheidungen treffen kann, um Personen zu helfen, die die Voraussetzungen des § 53 AO nicht erfüllen.“ Er wünschte also ganz unbefangen nichts weniger als die Möglichkeit, Stiftungsgelder über den Rahmen der Satzung hinaus zu verwenden, oder besser gesagt: „fehl“ zu verwenden.