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  • · Fachbeitrag · Zwischenruf

    Haben wir bald kleine Verbrauchsstiftungen?

    von RA Matthias Pruns, Bonn (www.schiffer.de)

    | Die Verbrauchsstiftung ist jetzt auch gesetzlich geregelt, vieles ist jedoch noch offen. Nicht geregelt wurde z.B. die Frage, welches Mindestvermögen eine Verbrauchsstiftung haben muss, um von der Stiftungsbehörde anerkannt zu werden. Dies könnte künftig zu interessanten Diskussionen mit der Stiftungsbehörde führen, wenn Stifter Verbrauchsstiftungen mit geringem Vermögen errichtet wollen. |

    1. Zulässigkeit der Verbrauchsstiftung

    Mit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz wurde erstmals die Verbrauchsstiftung im Stiftungszivilrecht geregelt (§ 80 Abs. 2 S. 3, § 81 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine Stiftung ist danach auch dann anzuerkennen, wenn sie ihr Vermögen für die Zweckerfüllung verbrauchen darf. Voraussetzung für die Anerkennung der Stiftung ist es auch in solchen Fällen allerdings, dass „die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint“ (§ 80 Abs. 2 S. 1 BGB). Das ist nach dem neuen § 80 Abs. 2 S. 3 BGB nur der Fall, wenn die Stiftung für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren errichtet wurde. Das entspricht der Anerkennungspraxis der Stiftungsbehörden bereits vor der Ergänzung des BGB durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz.

    2. Höhe des Mindestvermögens

    Hier stellt sich die Frage: Welches Mindestvermögen müssen solche Verbrauchsstiftungen haben? Auf den ersten Blick scheint die Antwort einfach: Das Vermögen muss mindestens genauso hoch sein wie das einer auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftung. Doch so einfach ist es nicht!