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  • · Fachbeitrag · Zwischenruf

    Expertenrat: Welche Antworten reichen?

    von RA Dr. K. Jan Schiffer (www.schiffer.de und www.stiftungsrecht-plus.de)

    | Natürlich müssen wir alle immer einmal wieder Fachleute befragen. Die Frage ist nur, auf welche Antworten wir uns wirklich verlassen können? |

    1. Antworten erhalten

    Dieser Tage fiel mir eine Antwort einer großen, internationalen Beratungseinheit in die Hände. Es ging um verschiedene stiftungsrechtliche und stiftungssteuerrechtliche Fragen. Die Antwort - ein 1,5-seitiges „Memo“ eines „verantwortlichen Partners“ - enthält nicht einen Paragrafen, nicht ein Zitat. Auch fehlen wirklich begründende Argumente. Stattdessen findet man Formulierungen wie: „Nach unserer Meinung liegt kein Verstoß vor ... wir glauben nicht, dass ein Verstoß vorliegt … es sollte kein Verstoß vorliegen“.

     

    Wen soll das überzeugen - etwa wenn es zum Streit mit einer Behörde kommt? Wo sind die schlagkräftigen, anhand der aktuellen Rechtslage geprüften und belegten Argumente? So ein „Glaubenspapier“ ist rechtlich nichts wert. Leider kein Einzelfall - nur ein besonders krasser und damit lehrreicher.

    2. Konsequenzen

    Wer sich auf ein solches Papier verlässt, ist in der Tat verlassen. Er handelt im Einzelfall ggf. sogar (grob-)fahrlässig und macht sich schadenersatzpflichtig. Denn: Es ist naheliegend, dass ein Gericht zu der Auffassung gelangt, man könne sich auf ein solches Memo nicht verlassen.

     

    Wir müssen daher den Fachleuten klare Fragen stellen. Ihnen klarmachen, in welcher Qualität wir Antworten verlangen. Vor allem müssen wir für jede fachliche Antwort auf eine dazu passende, möglichst auch Jahre später noch tragfähige Begründung drängen. Es sind also neben einer klaren und deutlichen Frage vor allem Nachweise und Belege für die klare Antwort erforderlich. Die Aufforderung „Begründungen bitte“ (Schiffer, SB 11, 223) richtet sich nicht nur an Gerichte und Behörden, sondern auch an Berater!

     

    Es liegt auf der Hand, dass die Arbeit eines Beraters zu vergüten ist. Allerdings: Das besagte Memo hätte ich gar nicht vergütet. Aus meiner Sicht ist es eine „Nichtleistung“. Selbst wenn der Auftraggeber tatsächlich nur ein „Vermutungs- und Glaubens-Memo“ beauftragt hat, wäre der Berater aus meiner Sicht grundsätzlich verpflichtet, auf die Sinnlosigkeit des Auftrags und Wertlosigkeit des Memos hinzuweisen. Fehlt der Hinweis, sehe ich einen schuldhaften und schadenersatzpflichtigen Beratungsfehler.

     

    MERKE | Der unkritische Glaube an Kenntnisse und Leistungen eines Beraters ist auch hier fehl am Platze. Berater müssen nachvollziehbar begründen.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2017 | Seite 149 | ID 44743570