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  • · Fachbeitrag · Zwischenruf

    Existenz der Stiftung langfristig sicherstellen: Satzung - Stifterwille - „Stiftertestament“

    von RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn (www.stiftungsrecht-plus.de)

    | Das deutsche Stiftungszivilrecht gibt bei der Satzungsgestaltung einen erheblichen Spielraum ( § 81 BGB ), um die Nachhaltigkeit und zukünftige Flexibilität der Stiftung zu sichern. Da liegt die große Gestaltungsaufgabe für den Berater. Mein Lieblings-Merksatz dazu macht deutlich, wie weit für eine Stiftung in die Zukunft zu blicken und wie wenig an aktuellen Gedanken festzuhalten ist: „Der klügste Mensch, der heute lebt, weiß weniger darüber, was für die Stiftung in 100 Jahren richtig ist, als der dümmste Mensch, der dann lebt!“ |

    1. Satzungsgestaltung

    Durch Regelungen in der Stiftungssatzung können vor allem folgende Bereiche geregelt werden:

     

    • Regelungsbereiche
    • Wege zur Erreichung des Stiftungszwecks näher konkretisieren.

     

    • Art und Weise der Vermögensverwaltung der Stiftung vorgeben.

     

    • Ein-Personen-Vorstand erweitern (Vier-Augen-Prinzip, Vertretung nur durch zwei Vorstandsmitglieder, Regelungen zu den internen Entscheidungsvorgängen des Stiftungsvorstands und der Geschäftsführung).

     

    • Neben dem Vorstand können weitere Organe für die Stiftung zur Kontrolle des Vorstands und/oder dessen Beratung festgelegt werden.