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  • · Fachbeitrag · Zwischenruf

    Ewigkeitsstiftung als Normalfall: Was bitte soll das heißen?

    von Dr. K. Jan Schiffer, SP§P Schiffer & Partner, Bonn, www.schiffer.de und www.stiftungsrecht-plus.de

    | Ursprünglich kannte das BGB nur die „Ewigkeitsstiftung“. Allerdings wurde schon damals die Verbrauchsstiftung für zeitlich befristete Zwecke als zulässig angesehen (Schiffer/Pruns, SB 11, 28 , siehe dort auch zu Gegenstimmen). Seit März 2013 nennt das BGB nun auch ausdrücklich die Verbrauchsstiftung (§ 80 Abs. 1 S. 2 BGB). Streit über die Ausgestaltung der Verbrauchsstiftung herrscht aber nach wie vor. |

    1. Praxisrelevanz des Streits

    Angesichts des schon vorher dazu geführten Meinungsstreits überrascht es nicht, dass immer noch über die Einzelheiten der Verbrauchsstiftung gestritten wird (s. etwa Pruns, SB 2013, 122, Teilemann, NJW 13, 2934). In der Praxis halten nicht wenige die gesetzliche Regelung zur Verbrauchsstiftung für misslungen (s. etwa Janitzki, stiftungsrechtplus.de, Kommentar vom 29.11.16). Diese hier skizzierten Punkte haben also eine erhebliche Bedeutung für die Praxis. Denken wir uns einmal folgenden typisierten Beispielsfall:

     

    • Beispiel

    Eine betagte Erblasserin verfügt nach vielen anderen Testamenten in ihrem letzten und gültigen Testament, dass Erbin eine nach ihrem Tode zu errichtende Stiftung sein soll. Die Stiftung soll im Andenken an einen nahen Verwandten, der als Wissenschaftler tätig war, vor allem Stipendien gewähren.

     

    Sie verfügt weitere Einzelheiten zu der Stiftung, sagt aber nicht ausdrücklich, ob es eine Verbrauchsstiftung sein soll oder eine Ewigkeitsstiftung.

     

    Zum Testamentsvollstrecker, der insbesondere die Stiftung errichten soll, setzt sie einen nahen Verwandten mit juristischer Ausbildung ein. Mit diesem hat die Erblasserin ausführliche Gespräche zu ihrem letzten Willen geführt.

     

    Im Anerkennungsverfahren zu dieser letztwilligen Stiftungserrichtung (ausf. zur letztwilligen Stiftungserrichtung Schiffer, npoR 2018, 105) sieht der vom Testamentsvollstrecker veranlasste Entwurf der Stiftungsdokumente die Errichtung einer Verbrauchsstiftung vor, denn nur so lässt sich nach seiner begründeten Auffassung der von der Erblasserin beabsichtigte Stiftungszweck nach deren Vorstellungen effektiv verwirklichen.

     

    Die Stiftungsbehörde vertritt in dem Zusammenhang jedoch die Meinung, die Ewigkeitsstiftung sei der „Normalfall“, deshalb müsse es ganz klare Hinweise der Erblasserin auf eine Verbrauchsstiftung geben, um diese anzuerkennen.