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  • · Fachbeitrag · Treuhandstiftungen

    Achtung Trittbrettfahrer!

    von RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn (www.stiftungsrecht-plus.de)

    | Die Zahl der nicht rechtsfähigen treuhänderischen Stiftungen steigt noch schneller als die der rechtsfähigen Stiftungen. Das bringt auch Fehlentwicklungen mit sich. Zunehmend beobachte ich, dass treuhänderische Stiftungen wie rechtsfähige Stiftungen einfach nur als „Stiftung“ im Rechtsverkehr auftreten. So z.B. auf deren Homepages, wo sich erst mehr oder weniger versteckt, der Hinweis auf die Treuhänderschaft findet. Das ist bedenklich! |

     

    1. Verhältnis zwischen rechtsfähiger und treuhänderischer Stiftung

    Uns allen ist bewusst, dass die rechtsfähige Stiftung eine Rechtsfigur mit generell besonders gutem Ruf ist. Das gilt nach wie vor, sieht man einmal von einigen Fehlentwicklungen ab, die im benachbarten Ausland gespielt haben und inzwischen hoffentlich endgültig überwunden sind. Die treuhänderische Stiftung ist heute so etwas wie die kleinere Schwester der rechtsfähigen Stiftung. Nicht selten ist sie Durchgangsstation auf dem Weg zur rechtsfähigen Stiftung, auch wenn sie historisch betrachtet die Urform der Stiftung ist.

     

    2. Verwechslungsgefahr durch Verwendung der isolierten Bezeichnung

    Wenn der Treuhänder im Rechtsverkehr die Bezeichnung Stiftung ohne den Zusatz „treuhänderische“ oder „unselbstständige“ oder „nicht rechtsfähige“ verwendet, hängt er sich nicht nur an den besonders guten Ruf der rechtsfähigen Stiftung an, sondern schafft auch eine bedenkliche Verwechslungsgefahr. Im Extremfall täuscht er sogar den Rechtsverkehr. Für die Stiftungs-GmbH als Alternative zur Stiftung ist anerkannt, dass sie in ihrer Firma den Begriff „Stiftung“ führen darf, wenn sie ein der Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewidmetes Vermögen für gemeinnützige Zwecke verwaltet. Weiter muss sie durch den Zusatz (GmbH) ihre Rechtsform eindeutig kennzeichnen, damit die Gefahr einer Verwechslung mit einer rechtsfähigen selbstständigen Stiftung ausgeschlossen ist (Wochner, DStR 98, 1835). Nichts anders gilt für die treuhänderische Stiftung. Auch hier muss eine Verwechslung ausgeschlossen sein. Sie darf nicht vorgeben, dass sie wie eine Stiftung