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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützige Stiftungen

    Verlust der Gemeinnützigkeit wegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs?

    von RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn (www.schiffer.de)

    | Stiftungsorganmitglieder kommen angesichts des schwierigen Kapitalmarkts zunehmend auf den Gedanken, Einnahmen in der Wirtschaftswelt zu erzielen. Das fordert intern oft Widerspruch heraus. Tatsächlich ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (wGB) schon aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit steuerpflichtig. Ist es aber wirklich gefährlich, wenn eine gemeinnützige Stiftung einen wGB unterhält? Die Antwort erfordert einen genaueren Blick. |

    Aufteilung der Betriebsteile möglich

    Der wGB einer gemeinnützigen Stiftung ist steuerpflichtig (§ 64 AO). Vor einiger Zeit noch vertrat die Finanzverwaltung dazu die sogenannte „Geprägetheorie“. Die hat in der Praxis wohl niemand verstanden, weil die Finanzverwaltung letztlich nie gesagt hat, wann denn die besagte Prägung eintrat, ob es gegebenenfalls auf Umsatz, Zeitaufwand, Mitarbeiter oder Sonstiges entscheidend ankommen sollte. Nach starker Kritik in der Literatur (z.B. Schiffer/Sommer, BB 08, 2432) und gegenläufigen Entscheidungen des BFH (etwa 4.4.07,I R 76/05, BStBl II 07, 631) hat die Finanzverwaltung die Geprägetheorie aufgegeben. Die Betätigung der gemeinnützigen Stiftung kann nun auch aus ihrer Sicht in einen steuerfreien gemeinnützigen Teil und in einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebsteil aufgeteilt werden.

    Gemeinnützigkeitsrechtliches Ausschließlichkeitsgebot

    Inwieweit eine steuerbegünstigte Körperschaft steuerpflichtige Tätigkeiten ausüben darf, soll sich nun alleine nach dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Ausschließlichkeitsgebot (§ 56 AO) beurteilen (AEAO Nr. 1 zu § 56 AO). Danach ist aus aktueller Sicht der Finanzverwaltung eine Stiftung nicht mehr steuerbegünstigt, wenn sie neben ihrer steuerbegünstigten Zielsetzung weitere nicht steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.

     

    Liegt insoweit ein steuerpflichtiger wGB vor, der nicht ausnahmsweise als Zweckbetrieb steuerbefreit ist (§ 65 ff. AO), steht dieser der Steuerbegünstigung der Stiftung entgegen, wenn er in der Gesamtschau (!) zum Selbstzweck wird und in diesem Sinne neben die Verfolgung des steuerbegünstigten Zwecks der Körperschaft tritt. Ein wGB ist danach nur unschädlich, wenn er um der steuerbegünstigten Zwecke willen erfolgt. Das ist der Fall - so betont die Finanzverwaltung im AEAO - wenn der Betrieb der Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der steuerbegünstigten Aufgabe dient. So etwa wenn die Stiftung einen Verkaufsladen ( „Museumsshop“) unterhält, eine Zeitschrift verlegt und verkauft oder andere Geschäfte betreibt, um die Einnahmen für ihre Stiftungszwecke zu erhöhen.

     

    Ist der wGB dagegen nicht dem steuerbegünstigten Zweck untergeordnet, sondern ein davon losgelöster Zweck oder gar der Hauptzweck der Betätigung der Stiftung, so scheitert deren Steuerbegünstigung. Die Finanzverwaltung behandelt dann die Stiftung insgesamt als steuerpflichtig. Die Gemeinnützigkeit wäre verloren.

    Entwarnung mit kleiner Einschränkung

    Das klingt auf den ersten Blick nicht gut. Genau betrachtet ist die Neuregelung aber positiv. Ist es doch tatsächlich der Regelfall der Praxis, dass, wie die Finanzverwaltung für eine fortbestehende Steuerbefreiung fordert, die Beschaffung von Mitteln durch den (Geschäfts-)Betrieb bei einer Stiftung eben gerade der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke dient. So ist denn nach dem AEAO bei einer steuerbegünstigten Mittelbeschaffungsstiftung, die sich tatsächlich die Pflicht zur Verwendung sämtlicher Mittel für die satzungsmäßigen Zwecke hält, das Ausschließlichkeitsgebot ausdrücklich selbst dann erfüllt, wenn sie sich vollständig aus dem wGB finanziert, es also überhaupt keine anderen Einnahmen wie etwa Spenden gibt. Dazu verweist die Finanzverwaltung richtigerweise ausdrücklich auf das oben erwähnte BFH-Urteil aus 2007, das eine solche Extremkonstellation auch schon als steuerunschädlich angesehen hat.

     

    Das bedeutet also Entwarnung? Nun, nicht ganz. Einen kleinen Wermutstropfen gibt es wohl: Beim launigen Gespräch konnte man schon hören, dass die neue Gesamtbetrachtung nichts anderes sei als die frühere Geprägetheorie. Auch das muss uns in der Praxis aber nicht wirklich schrecken. Ob nun Geprägetheorie oder Gesamtschau: Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wGB, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 35.000 EUR im Jahr, unterliegen sie per se nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer (§ 64 Abs. 3 AO). Ist der Geschäftsbetrieb tendenziell größer, ist ohnehin eine fachliche Begleitung unerlässlich, um eine professionelle und reibungslose Errichtung und Durchführung gegebenenfalls auch in fachlicher Abstimmung mit der Finanzverwaltung zu erreichen.

     

    FAZIT | Ein professionell geführter wGB ist für eine gemeinnützige Stiftung eine gute Idee, um angesichts des aktuellen Kapitalmarkts Einnahmen zur Erfüllung ihrer Zwecke zu erzielen.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 81 | ID 42654370