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  • · Fachbeitrag · Familienunternehmen

    Entscheidung des BVerfG zur Erbschaftsteuer: Zur Panik besteht kein Anlass

    von RA Dr. K.Jan Schiffer, Bonn (www.stiftungsrecht-plus.de)

    | Was gab es für Diskussionen im Vorfeld!? Die einen sahen den unternehmerischen deutschen Mittelstand sterben. Die anderen sahen eine riesige Gerechtigkeitslücke. Die üblichen Berater drängten auf eine (über-)rasche „vorweggenommene Erbfolge“ noch bis zum Urteil. Das kennen wir aus ähnlichen Fällen schon. Nun hat das BVerfG gesprochen und das aus meiner Sicht richtig ausgewogen. |

    1. Es wird wohl vieles beim Alten bleiben

    In der Presseerklärung des Gerichts wird die Entscheidung so zusammengefasst:

     

    • Auszug aus der Presseerklärung des BVerfG

    Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen. Zwar liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit sie

    • über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinaus greift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen.
    • Ebenfalls unverhältnismäßig sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %.

    §§ 13a und 13b ErbStG sind auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen.