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  • · Nachricht · Editorial März 2023

    Zulässigkeit der Stiftung & Co. KG

    | die Stiftung als Element bei der Gestaltung der Unternehmensnachfolge ist ein spezieller Ansatz für Spezialfälle. Sie setzt beim Stifter und auch bei der Unternehmerfamilie eine erhebliche „Stiftungsreife“ voraus. Die Frage der Zulässigkeit der unternehmensverbundenen Stiftung ist mit der herrschenden Meinung schon länger positiv beantwortet worden. Daran hat auch das neue Stiftungsrecht nichts geändert. Die Fachdiskussion flackert aber gelegentlich wieder auf ‒ so auch zu einer speziellen Rechtsform im Zusammenhang mit dem neuen Stiftungsrecht. So heißt es in der Gesetzesbegründung (Regierungsentwurf zu § 80 BGB-neu, Drucksache 143/21, Abruf-Nr. 233918 ): „Auch wenn für die Erfüllung eines Zwecks die Nutzung eines Vermögens nicht erforderlich ist, wie etwa für die Übernahme der Komplementärstellung in einer Personenhandelsgesellschaft (‚Stiftung und Co. KG‘), kann dieser Zweck nicht in der Rechtsform der Stiftung verfolgt werden.“ |

     

    Das verwundert. Wir haben das an anderer Stelle ausführlich abschlägig kommentiert (Schiffer/Pruns/Schürmann, Die Reform des Stiftungsrechts, 2022, § 2 Rz. 9 ff.). Gibt es doch nicht wenige Unternehmen in der Rechtsform der Stiftung & Co. KG (z. B. Vorwerk Deutschland Stiftung & Co. KG, Diehl Stiftung & Co. KG).

     

    Es wird hier einmal mehr der Gedanke der angeblich unzulässigen „reinen Funktions- oder Verwaltungsstiftung“ bemüht. Der Gedanke erscheint als ein theoretisches Gedankenspiel. Aus unserer langjährigen Praxis ist uns kein Fall bekannt, in dem die Stiftung als Komplementärin einer KG nicht an deren Gesellschaftsvermögen beteiligt wäre. Der Anteil des Komplementärs an einer KG hat ersichtlich einen wirtschaftlichen Wert. Damit ist er „am Markt verwertbar“. Auch aus der hier von den Kritikern bemühten rein „begriffsjuristischen“ Sicht ist er zugleich „Vermögen“ im Sinne des Stiftungsrechts und damit stiftungsrechtlich unproblematisch.

     

    Dennoch wird behauptet, die Stiftung sei nicht komplementärfähig und auch nicht „legitim“ (MüKo-BGB/Weitemeyer, 9. Aufl. 2021, § 80 BGB Rn. 221). Das ist bei genauer Betrachtung eine unbelegte Behauptung. Kriterium für die Zulässigkeit einer rechtlichen Gestaltung ist nicht deren Legitimität, sondern deren Legalität. Legal ist ein Rechtskonstrukt, das nicht gegen gültiges Recht oder ein Gesetz eines Rechtsstaats verstößt. Legitimität hingegen fußt auf moralischen und sittlichen Regeln. Letztlich entscheiden über das geltende Recht die Gesetzgebungsorgane. Sie legen fest, was aus ihrer Sicht legal ist. Die Gesetze sind dann ggf. rechtsmethodisch auszulegen, sie können im Rechtsstaat aber nicht durch persönliche Meinungen zur Legitimität ersetzt werden.

     

    Es bleibt also auch mit dem neuen Stiftungsrecht bei der Zulässigkeit der Stiftung & Co. KG! Das ist ein typischer und erwiesenermaßen tauglicher Gestaltungansatz für eine Unternehmensnachfolgegestaltung mit Stiftungen.

     

    Ihr

    Dr. K. Jan Schiffer | Rechtsanwalt

    Quelle: ID 49328183