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  • · Nachricht · Editorial Juni 2023

    Aktuelle Probleme von Stiftungen ‒ was tun?

    | Bei aller Freude an der vielfältigen fachlichen Beschäftigung mit der Rechtsform Stiftung und ihren Möglichkeiten, die auch in SB immer wieder neu stattfindet: Stiftungen haben in der Praxis zunehmend Probleme! |

     

    Stiftungen sind in der Regel langfristig angelegt. Man spricht auch von Ewigkeitstendenz! Das macht die Stiftung für viele Stifter attraktiv. Damit umzugehen und die Stiftungszwecke nachhaltig zu erfüllen ist, wie wir alle spätestens in den letzten Jahren gelernt haben, nicht immer ganz einfach. Es gibt vermehrt Stiftungen, die nicht mehr wirklich als überlebensfähig erscheinen. Das liegt mitunter daran, dass kein Nachwuchs mehr gefunden wird, der ehrenamtlich in den Organen der Stiftung (Vorstand, Stiftungsrat) mitarbeiten will. Es fehlen die Mittel für eine Vergütung und oft auch eine Satzungsregelung, die eine Vergütung erlaubt. Die Stiftungssatzung mit Blick auf den Stifterwillen dazu zu ändern, ist in der Regel schwierig. Entscheidende Frage: Wie lautet der hypothetische Stifterwille zu dem Punkt?

     

    Die Erträge fehlen zugleich für die Erfüllung der Stiftungszwecke. Eine Stiftung ist wegen ihrer mangelnden Erträge dann mit Blick auf das Erfordernis der Erhaltung des Stiftungsvermögens oft nicht mehr in der Lage, die Stiftungszwecke zu erfüllen. Sie ist in eine Zwickmühle geraten. Das ist, wie unsere Praxis zeigt, ein nicht mehr seltener Fall.

     

    Was kann man tun? Man kann an eine Satzungsänderung nach § 85 BGB n. F. und eine Einschränkung der Stiftungszwecke denken, wenn die potenziellen Erträge erwartungsgemäß dafür reichen werden. Auch die Zulegung zu und die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung können einen Gedanken wert sein (§§ 86 ff. BGB n. F.). Eine Partnerstiftung zu finden, die die „notleidende“ Stiftung „aufnehmen“ möchte, wird nicht ganz leicht sein. An eine Auflösung der Stiftung ist als letztes Mittel zu denken (§§ 87 ff. BGB n. F.).

     

    Bedenkenswert ist als milderes Mittel die „Umwandlung“ in eine Verbrauchsstiftung im Wege der Satzungsänderung nach § 85 Abs. 1 S. 4 BGB n. F. Die Voraussetzung, dass die Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks (mehr) hat und auch in absehbarer Zeit nicht erwerben kann, dürften bei aller Prognoseschwierigkeit im Einzelfall oft gegeben sein. Es dürfte in der Regel auch die Zweckerfüllung für die begrenzte Verbrauchszeit aus dem Stiftungsvermögen gesichert erscheinen. Im Einzelfall kann sich nach sorgfältiger Prüfung und Auslegung mit dem Argumentum „maiore ad minus“ (milderes Mittel) geradezu zwingend aus dem Stifterwillen das Erfordernis der Umwandlung in die Verbrauchsstiftung ergeben, was durch einen Wirtschaftsplan unterfüttert werden kann.

     

     

    Herzlichst, Ihr

     

    Dr. K. Jan Schiffer | Rechtsanwalt

    Quelle: ID 49602689