· Fachbeitrag · Editorial Januar 2026
Alternativformen oder Ersatzformen zur Stiftung in der Beratung ‒ es kommt auf den Fall an
„Nicht nur die Stiftung ist eine Stiftung“ sagen manche und befürworten „unechte Stiftungen“ als Alternativen. So greift etwa Röcken in den Roten Seiten 05.2025 zur Zeitschrift Stiftung & Sponsoring in einer lesenswerten Darstellung einmal mehr das Thema des Stiftungsvereins als Alternative auf.
Tatsächlich ist die Stiftung nicht für jede Konstellation geeignet. So hat man bei der „Bosch-Stiftung“ trotz der Bezeichnung nicht wirklich zur Rechtsform Stiftung gegriffen, sondern zur GmbH. Auch ein „Stiftungsverein“ bleibt immer ein Verein, selbst wenn er sich durch eine missverständliche Bezeichnung der Stiftung annähern will (s. Schiffer, SB 2017, 99 und den künftigen § 82c BGB zu dem voraussichtlich erst 2028 in Kraft tretenden Stiftungsregister).
Eine Stiftung ist eine besondere Rechtsform und jede Stiftung ist ein einzigartiges Vorhaben. Der Stifter gibt ihr das Gepräge. Typischerweise wünschen Stifter eine dauerhafte Vermögenswidmung, wie sie ein Verein oder eine GmbH grundsätzlich nicht bieten können.
Der Stiftungsverein, um hier diese alternative Rechtsform näher zu betrachten, ist eine juristische Person mit mehreren Mitgliedern. Die Stiftung hat im Gegensatz dazu keine „Mitglieder“. Sie ist eine ganz spezielle juristische Person, die Erhebliches an Stiftungsreife/Stifterreife (Schiffer, SB 2017, 111) und auch an Beraterreife (Schiffer, SB 2017, 144) erfordert. Das sollten wir bei Stiftungserrichtungen immer beachten. Will man über die denkbaren Alternativformen (besser: Ersatzformen) dennoch die Verstetigung des „Gründerwillens“, die dauerhafte Vermögensbindung und die nachhaltige Zweckverfolgung erreichen, so ist ausgefeilte juristische Vertragstechnik gefragt.
Die Annäherung einer anderen Rechtsform an eine Stiftung bedeutet deshalb immer einen erheblichen Gestaltungsaufwand. Und dennoch gibt auch dieser Aufwand keine wirkliche Sicherheit, denn z. B. können die „Annäherungssatzungen“ zumindest einstimmig durch die Gesellschafter/Mitglieder geändert werden. Insgesamt wird man sagen müssen, dass die Ersatzformen nur „Lösungen zweiter Klasse“ sind, die versuchen, den Stiftungsansatz künstlich zu imitieren.
Wesentlich ist, was der jeweilige „Stifter“ will und was nicht. Das ist in der Beratung sorgfältig herauszuarbeiten. Nach dem gefundenen Ergebnis richtet sich die fachliche Empfehlung und die Richtung der Beratung. Die Entscheidung, ob eine Stiftung oder gegebenenfalls eine Ersatzform der richtige Ansatz für ein bestimmtes Projekt ist, lässt sich nur treffen, wenn man von den wesentlichen Merkmalen der unterschiedlichen Gestaltungsformen ausgeht. Im Ergebnis mag eine andere Rechtsform in einem spezifischen Fall besser passen als die echte Stiftung, aber das ist immer sorgfältig zu prüfen.
Herzlichst, Ihr
Dr. K. Jan Schiffer | Rechtsanwalt