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  • · Fachbeitrag · Editorial Februar 2026

    „Erbschleicherei“: Blick für problematische Sachverhalte schärfen – auch gegenüber Berater

    „Erbschleicherei“. Nennt der Volksmund etwas bösartig gewisse Verhaltensweisen. Es geht vor allem um ältere Mitbürger, die tendenziell immer einsamer werden. Die Einsamkeit öffnet viel Raum für „Erbschleicher“. Dazu möchte ich klarstellen: Es geht mir hier nur um die schwarzen Schafe und nicht um die vielen, die sich ernsthaft, professionell, sachgerecht und liebevoll kümmern.

     

    Gerade wir Berater und auch die Gerichte sollten ein Verständnis dafür haben, wie sich die tatsächliche Situation unserer älteren Mitbürger zunehmend darstellt. Da ist etwa der ach so freundliche Mensch, der sich in ein älteres Leben schleicht. Das bringt ihm leicht viel Dankbarkeit ein. Ob und wann da die Grenze zur Erbschleicherei überschritten ist, lässt sich oft nicht leicht feststellen.

     

    Wir sind alle frei in unserem Testieren. Wir sind berechtigt, was immer wir mögen, zulasten unserer potenziellen Erben zu verschenken oder auch eine Stiftung zu errichten, etwa um Dankbarkeit auszudrücken. Keinesfalls immer wird diese Dankbarkeit vorwerfbar und gegebenenfalls sittenwidrig erschlichen sein. Die Kinder mag der Umgang des Vaters, die neue Ehe der Mutter oder eben auch eine Stiftungserrichtung stören. Ein jeder von uns bleibt jedoch grundsätzlich frei darin, sein Lebensglück eigenständig zu gestalten und mit seinem Vermögen entsprechend umzugehen. Mit gezieltem Erbschaftsmarketing sind hier auch viele gemeinnützige Organisationen tätig.

     

    Leider muss ich auch an rechtliche Berater oder Begleiter denken, denen es genau betrachtet nur um ihr eigenes Wohl und ihr Honorar geht, was sich dann in ihren Gestaltungsvorschlägen zeigt. Rott hat gemeinsam mit Hendricks in der ZStV (2025, 219) anhand dreier Beispielsfälle beschrieben, wie gerade bei der Stiftung von Todes wegen Testamentsvollstreckung und Stiftungserrichtung ggf. nicht passend zusammenwirken, sodass der Erblasser- und der Stifterwille nicht wirklich zur Geltung kommen. Die Autoren scheuen sich auch nicht, deutlich von Konflikt- und Missbrauchsrisiken sowie Gier zu schreiben. Und das ausgehend von ihren drei Beispielsfällen bezogen auf einen Rechtsanwalt, einen rechtlichen Berater und einen Anwaltsnotar. Stiftungs- und Beraterreife scheinen mir auch hier einmal mehr wesentliche Stichworte zu sein. Das wird man sich genau anzusehen haben. Wir werden das Thema im Auge behalten und sensibel für entsprechend problematische Sachverhalte sein müssen sowie für entsprechende Sensibilität ganz generell zu werben haben.

     

    Im Grunde genommen ist in dem hier skizzierten Zusammenhang ein problembewusster und genauer Blick auf einen jeden erforderlich, der fachlich, beruflich und/oder auch menschlich einem älteren Menschen nahesteht. Das bedeutet immer auch einen selbstkritischen Blick auf uns als Berater.

     

    Herzlichst, Ihr

     

    Dr. K. Jan Schiffer — Rechtsanwalt

    Quelle: ID 50686947