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  • · Nachricht · Editorial Februar 2023

    Stiftung und Vermögenserhaltung

    | aktuell gibt es am Kapitalmarkt eine leichte Zinserhöhung. Die Erträge rechtsfähiger Stiftungen sind dennoch weiter unter Druck. Das Thema Vermögenserhaltung bleibt im Fokus. Dem Grundsatz der Stifterfreiheit folgend sind für die Vermögenserhaltung in erster Linie der Stifterwille bei Errichtung der Stiftung und dessen Manifestierung in der Satzung entscheidend. Für die Tätigkeit der Stiftungsorgane ist der Stifterwille der oberste Grundsatz. |Ihr

     

    Bislang war noch umstritten, was nach dem BGB unter Stiftungsvermögen im Sinne des Vermögenserhaltungsgrundsatzes zu verstehen ist. Der Gesetzgeber sorgt hier mit dem neuen Stiftungsrecht ab 01.07.2023 für größere Klarheit. Nach §§ 83b und 83c BGB n. F. ist das „Grundstockvermögen ungeschmälert“ entsprechend dem Stifterwillen zu erhalten. Der Gesetzgeber hat mit der neuen gesetzlichen Regelung kein bestimmtes Werterhaltungskonzept festschreiben wollen. In der Gesetzesbegründung wird vielmehr erfreulich differenziert und überzeugend darauf hingewiesen, dass es auf den Einzelfall der konkreten Stiftung ankommt (Motto: Die Lösung liegt im Fall!) und dabei insbesondere auf

    • den Stiftungszweck und die Art und Weise der Zweckverwirklichung,
    • die konkrete Zusammensetzung des Stiftungsvermögens,
    • die Frage, ob der Stiftungszweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und/oder mit Hilfe der konkreten Vermögensgegenstände selbst verwirklicht werden wird,
    • die konkreten Vorgaben des Stifters und seinen Stifterwillen.

     

    Dazu enthält die Gesetzesbegründung den Hinweis, es könne nicht pauschal auf eine nominelle oder reale Werterhaltung abgestellt werden. Dazu zwei Beispiele: Wird der Stiftungszweck, wie überwiegend in der Praxis, mittels der Erträge aus dem Grundstockvermögen verwirklicht, geht es vor allem um den Erhalt der Ertragskraft. Werden bestimmte Vermögensgegenstände und die aus ihnen gezogenen (speziellen) Nutzungen zur Zweckverwirklichung eingesetzt, kommt es auch nach der Ansicht des Gesetzgebers auf den konkreten „Gebrauchswert“ des Vermögensgegenstands an. Geht es z. B. um die konkrete Nutzung eines Gebäudes zur Zweckerfüllung (Beispiel: Museumsgebäude), sind etwaige wirtschaftliche Wertschwankungen für die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht so sehr von Interesse wie der Erhalt und der weitere Gebrauch des Gebäudes. Deshalb sind hier beispielsweise auch Umschichtungen grundsätzlich erlaubt.

     

    Über der Gesamtthematik schwebt für die Organmitglieder einer Stiftung bei einem schuldhaften Verstoß gegen den Vermögenserhaltungsgrundsatz das „Damoklesschwert der Haftung“. Wir werden für Sie auch deshalb dieses im Einzelfall komplexe Thema durch praxisnahe Fachbeiträge weiter begleiten.

     

    Viel Spaß bei der Lektüre

    Dr. K. Jan Schiffer | Rechtsanwalt

    Quelle: ID 49328173