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  • · Fachbeitrag · Editorial April 2024

    Stiftung ist „nur“ eine Speziallösung für die Unternehmensnachfolge

    | Rechtsfähige Stiftungen sind bekanntlich nachhaltig. Nach § 80 BGB ist die Stiftung eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Für die Prüfung der Anerkennungsfähigkeit erstellen die Stiftungsbehörden eine entsprechende Prognose dazu, ob diese nachhaltige Zweckerfüllung „gesichert erscheint“ (§ 82 BGB). Gerade die Nachhaltigkeit macht die Stiftung auch für manchen Unternehmer zur Regelung seiner Unternehmensnachfolge und zur Perpetuierung seiner Unternehmerideen interessant. Das gilt vor allem für Familienunternehmen. So war es zumindest in den letzten Jahrzehnten. Die rechtsfähige Stiftung wurde zur Vermögenssicherung und Nachfolgegestaltung oftmals geradezu propagiert. |

     

    Einmal abgesehen davon, dass die zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Tätigkeiten einer Stiftung entsprechende Mitwirkende in den Stiftungsorganen erfordern, fragt sich, ob der Nachhaltigkeitsansatz zur Regelung der Unternehmensnachfolge heutzutage noch passend ist. Wir haben einerseits immer wieder lernen müssen, dass schon die Besetzung der Stiftungsorgane und die Nachfolgebesetzung eine große Aufgabe ist. Wie häufig wurden hier nicht die richtigen Personen gefunden! Dieses Problem ist zunehmend bekannt.

     

    Ein anderes Problem wird, wie viele „Werbe“-Schriften zur Stiftung als Unternehmensnachfolgelösung zeigen, bisher noch zu selten erkannt. Aktuell befinden wir uns in einer zunehmend schnelllebigen Zeit. Planungen und die Betrachtung der Zukunft fallen uns deshalb immer schwerer. Das ist nicht nur nachteilig. Es fördert vielfach auch eine gesunde Transformation. Für die Stiftung als Ansatz zur Gestaltung der Unternehmensnachfolge bedeutet das allerdings, dass man diesen Ansatz im konkreten Einzelfall heute sehr genau hinterfragen muss. Es sollten sehr gute Gründe für die Wahl einer Stiftung vorliegen (Das jeweils aktuelle Steuerrecht ist kein solcher Grund!). Bei der Wahl einer Stiftung zur Regelung der Unternehmensnachfolge bleibt dann die Aufgabe, das Konstrukt trotz seiner Nachhaltigkeit so flexibel zu gestalten, wie es mit Blick auf die Zukunft erforderlich ist. Da ist es keine gute Nachricht, dass der Gesetzgeber die Änderung einer Stiftungssatzung im aktuellen Stiftungsrecht nicht erleichtert hat. Es ist bedauerlich, was etwa auch Hüttemann/Rawert moniert haben (Beilage ZIP 33/2021, XIII), dass der kluge Vorschlag, Stiftern wenigstens zu Lebzeiten großzügige Möglichkeiten zur Satzungsänderung zu gewähren, sich nicht durchgesetzt hat.