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  • · Nachricht · Editorial Mai 2020

    Aufsichtsratsvergütungen und Umsatzsteuer

    | Der BFH hat sich zu dem Thema der Umsatzbesteuerung von Aufsichtsratsvergütungen geäußert. Das Urteil hat auch Bedeutung für die Mitglieder von Stiftungsräten. |

     

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH hatten Aufsichtsorganmitglieder Umsatzsteuer auf ihre Aufsichtsratsvergütungen abzuführen, sofern für sie nicht die Kleinunternehmerregelung eingriff. Der BFH sah die Aufsichtsratsmitglieder als „Unternehmer“ im Sinne des Umsatzsteuerrechts an.

     

    Zwischenzeitlich hat sich der EuGH mit Urteil vom 13.06.2019 (Rs. C-420/18, IO, Abruf-Nr. 210226) dazu gegenteilig geäußert. Dieser Rechtsprechung hat sich nun der BFH mit einem Urteil vom 27.11.2019, das jüngst veröffentlicht wurde (Az. V R 23/19, Abruf-Nr. 214009), in Einschränkung seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen: „Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es entgegen der bisherigen Rechtsprechung nicht als Unternehmer tätig.“

     

    Nach dem Urteil stellen sich viele Folgefragen. Um beispielsweise ein paar zu nennen: Gilt das Ganze auch für Rechtsanwälte? Ist der Rechtsanwalt als Aufsichtsorgan nicht im Sinne seiner ureigenen Rechtsanwaltstätigkeit tätig? Oder ist er quasi ein gespaltener Unternehmer, d. h. einmal mit und einmal ohne Mehrwertsteuer? Hat das Auswirkungen auf seine Haftpflichtversicherung? Was ist eine variable Vergütung? Reicht da schon ein geringer variabler Anteil? Wie variabel muss der variable Anteil sein?

     

    Die Finanzverwaltung sollte die offenen Fragen, die sich aus dem Urteil ergeben, schnellstmöglich beantworten. Man hört, dass sich die Finanzverwaltung NRW in Kürze äußern will. Ich hoffe darauf. Im Übrigen zeigt die betreffende Rechtsprechung einmal mehr, dass die Gerichte eben bei genauer Betrachtung letztlich nur bestimmte Einzelfälle entscheiden, deren Verallgemeinerung oftmals sehr kritisch zu sehen ist.

     

    Ich glaube etwa nicht, dass der BFH auch den Fall im Blick gehabt hat, wonach gemäß einer Stiftungssatzung ein Mitglied im Stiftungsrat ausdrücklich Rechtsanwalt sein muss. Es bleibt aber unsicher, welche Ausnahmefälle nicht von der Rechtsprechung erfasst werden. Also hoffen wir auf eine schnelle Stellungnahme der Finanzverwaltung.

     

    Viel Spaß bei der Lektüre der folgenden Beiträge ‒ bleiben Sie auf Abstand, gesund und wohlgemut.

     

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. K. Jan Schiffer | Rechtsanwalt

    Quelle: ID 46608057