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  • · Fachbeitrag · Transparenzregister

    Wirtschaftlich Berechtigte an Transparenzregister melden ‒ für Stiftungen immer noch aktuell

    von Rechtsanwältin Tina Bieniek, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

    | Ende 2017 wurde das Transparenzregister eingeführt. Seitdem trifft insbesondere (rechts- und nichtrechtsfähige) Stiftungen die Pflicht, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Jede Stiftung sollte sich mit dem „Transparenzregister“ befassen, damit sie keine bösen Überraschungen erlebt. Die Bußgeldandrohungen und Sanktionen bei Versäumnissen sind hoch. Das zeigen aktuelle Fälle. |

    Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister

    Die Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister trifft alle rechtsfähigen Stiftungen des Privatrechts (§ 20 Abs. 1 S. 1 GwG). Die Erleichterung für Gesellschaften, bei denen sich die wirtschaftlich Berechtigten schon aus dem Handels- oder Unternehmensregister ergeben (sog. Mitteilungsfiktion), greift für Stiftungen nicht. Das von den Stiftungsbehörden geführte Stiftungsregister kann ‒ Stand heute ‒ die Mitteilung an das Transparenzregister nicht ersetzen. Das könnte sich ändern, wenn im Zuge der Stiftungsrechtsreform ein bundesweites Stiftungsregister eingeführt wird. Bis dahin bleibt aber ausnahmslos jede rechtsfähige Stiftung mitteilungspflichtig gegenüber dem Transparenzregister. Ob sie gemeinnützig ist oder nicht, spielt keine Rolle.

     

    Etwas differenzierter ist die Rechtslage in Bezug auf nichtrechtsfähige Stiftungen/Treuhandstiftungen. Diese sind gegenüber dem Transparenzregister nur mitteilungspflichtig, wenn ihr Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 GwG). Die Auslegung des Begriffs bereitet einige Schwierigkeiten. Denn nach der Gesetzesbegründung darf nicht einfach auf die steuerliche Einstufung als „gemeinnützig“ abgestellt werden. Im Regelfall werden gemeinnützige Treuhandstiftungen zwar „nicht eigennützig“ im Sinne des Geldwäscherechts sein; ein Automatismus ist dies aber nicht. Bei Familienstiftungen oder ähnlichen Konstruktionen in Gestalt einer Treuhandstiftung wird umgekehrt im Normalfall eine Eigennützigkeit ‒ und damit eine Mitteilungspflicht ‒ vorliegen. Treuhandstiftungen sollten daher unabhängig von ihrer steuerlichen Qualifikation ihre Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister besonders genau prüfen.