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  • · Fachbeitrag · Stiftungsorganisation

    Die Namensänderung bei der Stiftung: Grundsätze kennen und Gestaltungen möglichst nutzen

    von Rechtsanwältin Tina Bieniek, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg

    | „Mein Name ist …“ ‒ das ist (nicht nur wenn es um James Bond geht) ein wichtiger Satz in jeder Sprache. Das gilt für Stiftungen gleichermaßen: Ihr Name ist für sie von besonderer Bedeutung; er gibt ihnen ihr Gesicht. Deswegen sind Namensänderungen bei Stiftungen nicht ohne weiteres möglich. Sie sind an besondere Voraussetzungen geknüpft. Diese kann der Stifter allerdings gestalten. Die Einzelheiten erläutert Ihnen SB. |

    Neues Stiftungsrecht gibt Rahmen für Namensänderung vor

    Die Änderung des Stiftungsnamens stellt immer eine Satzungsänderung dar. Für diese (und für sonstige Strukturmaßnahmen) hat der Gesetzgeber im neuen Stiftungsrecht (§§ 85 ff. BGB) ein nachvollziehbares Stufensystem geschaffen. Er definiert, unter welchen Voraussetzungen welche Strukturmaßnahmen zulässig sind und wo der Stifter welchen Gestaltungsspielraum hat (und wo nicht).

     

    Neu ist ein Stufensystem für Strukturmaßnahmen

    Unterschieden wird in dem Stufensystem zwischen